b) auf dem
Lande.
c) in der Stadt
und auf dem
Lande.
(∆ 120 ).
12.
Daferne einem abgebranneen städeischen Wehnhause die Braugerechtigkeic zuste-
het, so wird, nach dessen erfolgtem Wiederauf= und Ausbaue, außer der Begnadigung an
Schock= und Quatember-Steuern, auch noch die Trank-Steuer-Befreiung von zwei
Gebräuden Bier, nach des Ortes Schutte und Gusse, zugestanden.
6. 15.
Wegen eines abgebrannten und wiederhergestellten Gehöftes auf dem tande, kritt eine
Befreiung nach dem anderthalbjährigen Betrage der auf demselben und den, in
dem oben KF. 7. angegebenen Sinne, dazu gehörigen Grundstücken haftenden gangbaren
Schock= und Quatember-Steuern ein. #
-
Wenn das Gehöfte mehrere Gebäude enehält, die zum Tbeil vom Feuer verschone
geblieben sind, so wird wegen des abgebrannten Wohnhauses der einjährige Be-
ctrrag, wegen der Scheune ein Viertheil, wegen des Zugviehstalles ein Ache-
theil, und wegen des Zucheviehstalles ebenfalls ein Achttheil an dem Jahres-
betrage der im F. 15. erwähnten Schock= und Quakember-Sceuern erlassen.
6. 15.
Wegen abgebrannter anderer Gebäude, als Garten= oder Weinbergshäuser, die blos
zum Vergnügen angelege sind, Auszugshäuser, Schuppen, Schaf= Kälber-und Schweine-
ställe, Einquarkierungsställe, Ställe zur Ausspannung bei Gasthöfen u. s. w., sindet eine
Seeuerbegnadigung niche Scakté.
. 1.
Die Seeuerbegnadigungen wegen erliteener Brandschäden werden erst nach erfolgker
gänzlicher Wiederherstellung der abgebrannten Gebäude bewilliger; es ist jedoch dabei
künftig kein Unterschied zu machen, ob diese Wiederherstellung durch Denjenigen, der den
Brandschaden erlicten hat, besorgt worden ist, oder ob der Wiederhersteller die wieder be-
baute Brandstelle durch Kauf oder auf andere Weise an sich gebracht bat.
*
Die einem Brandbeschädigten zu bewilligende Steuerbefreiung beschränkt sich blos auf
die, wegen der vom Brande betroffenen Gebäude und der zu denselben nach H. 7. geh-