Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

(146 ) 
31. 
Personen: In Hinsiche auf die Erhebung der bewilligeen Personensteuer, Dewendet es zur Zeie 
sleuer., und bis zu anderer Anordnung, bei den darüber in dem Ausschreiben vom 5ulen März 
1767. und dessen Beilagen, so wie in den, seit der Publication desselben, zu verschiedenen 
Zeiten über einzelne Personen-Steuer-Ansätze ergangenen Erlaurerungsverfügungen enthalre- 
nen Bestimmungen. 
32. 
Verwaltunas= Die nach vorstebenden WVorschrifeen zu entrichtenden Steuern jeder Art sind von Den- 
Vorschriften. jenigen, die das Einnahmegeschaͤft in unterer Instanz zu besorgen haben, zur gehoͤrigen 
Zeit in valvationsmaͤßigen Muͤnzsorten mid resp. Cassenbillets, in soweit letztere, nach Maß- 
gabe des Edicts vom 1sten Juli 1803. erforderlich sind, gebuͤhrend einzubringen, und die 
eingegangenen Gelder sind, nebst doppelten Einrechnungsregistern und richtigen Belegen, an 
die Kreis-Steuer- Einnahmen, in den von denselben festgesetzten Einrechnungsterminen, bei 
Vermeidung der auf den Unterlassungsfall gesetzten und sofort einzubringenden Geldbuße 
von zwanzig Thalern, unfeblbar einzuliefern. 
33. 
Hiernächst sind die Reste der abgelaufenen Bewilligung gebührend einzuziehen, auch 
wegen Beitreibung der aus frühern Bewilligungen Herrührenden Rückstände, jedoch mie 
gehöriger Vorsicht, und ohne dadurch der Abführung der currenten Steuern Eintrag zu 
thun, behusige Veranstaltungen zu treffen, in Tranksteuern aber, der bestehe, den Verfas- 
sung nach, bei Vermeidung eigner Vertretung, keine Reste zu gestatten, und eben so wenig 
in Quatembersteuern, da die Communen die ihnen zugetheilten tocal- Quatember-Contin- 
gente zu vertreten Haben, Reste in Zurechnung anzunehmen, vielmehr ist dafür, daß die, 
wider Erwarten, hin und wieder etwa vorhandenen Quatember- Steuer-Rüuckstände sofort, 
oder doch wenigstens, nach Beschaffenheit der Umstände, in angemessenen Fristen eingebrache 
werden, pflichtmäßige Sorge zu tragen. 
" 34. 
Die Kreis-Steuer-Einnehmer haben darauf, daß den, im §. 32. und 35. ertheilten 
Anordnungen, von den bei ihnen einrechnenden Ständen, genau nachgegangen werde, ge- 
naue Aufsicht zu führen, und wider die säumigen Behörden, nach Ablauf der geordneten 
Fristen, bei eigner Verantworkung, mie den verfassungsmäßigen Zwangsmitceln zu ver- 
fabren, die von ihnen selbst über die eingerechneten Steuerabgaben zu fertigenden Kreis- 
auszüge aber, nebst den dazu gehörigen Ständeregistern und gültigen Belegen, in den 
bestimmcen Terminen, bei Vermeidung der auf eine hieruncer sich zu Schulden gebrachte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.