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fahren wird guf-
neheden, WN—— soll nebst dem, aus diesen gesetzlichen Anordnungen abgeleiteten
. ·- ,
g u deis * nicht weiter Statt finden. Auch sind die in dieser Beziehung bei einigen
ierstaͤdten abweichend hiervon eingefuͤhrten Formen und Gerichtsbraͤ
erichtsbraͤuche zugleich i
fall zu bringen. he zuzleich in Wes
2.
Die Arteste .
werden aufze- Was wegen Verstattung und Verfolgung der Arreste, auch prioritaͤtischen Locirung
hoben, der damit belegten Forderungen bei Concursen, in der oberlausitzer Amtsordnung vom
T 101 1. P. I. und IV. verordnee, ingleichen durch Statuten oder Observanzen ein-
zelner Städte festgesest worden ist, wird ebenfalls bierdurch aufgehoben.
« Fis.
Die Conven- De e ... 4
tionalhppotbe= n, nach gedachter Amtserdnung P. I. Class. 3. „Wenn auch ein Gläubiger ver
ken sollen kein zweien oder dreien Zeugen 2c.“
Torkugsrecht whek 3 gen ꝛc.“ bis daher in Guͤltigkeit verbliebenen Conwentienalpre «
weiter haben. tbeken sell kein Vorzugsrecht weiter beigelegt werden.
5. 4.
Die alterblaͤn- .. *# .
dkschesprozeß-DiekmJahr,e16»22sbekannkgemachte Ehursåchsischesprozeß-undGerichksordnung,
ordnung vom
bst nebst deren im Jahr . .- ,,
Frasäslwåjlxäth st Jahr 1724. erfolgten Erlaͤuterung und Verbesferung, wie beides damals
r vom- Jarr vereinigt zum Druck gebrache und dem Buchhandel übergeben worden ist, ingleichen das
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Aetwe unter dem 26sten November 1753. publicirte Mandat wegen Abstellung prozessualischer Weit-
lisch
un läufigkeiten in geringsügigen Sachen, soll bei allen Gerichtsbehörden der Oberlausih, in
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min Erizaste sofern niche in Nachstehendem eine Ausnahme bestimme worden ist, als Norm für das
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kasn oh */53. Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeicen gelten,
lausitz Gültigkeit
erhallen.
ß. 5.
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dad ahmen * sind nämlich hierbel die Titel XL. XLII. XLIII. XLIV. XLV. XLVI. XLVII.
X. und L. der gedachten Prozeßordnung und deren Erlaͤuterung auszunehmen, indem es