Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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zu erwarkende Quitktung, zu bewirken ist, zu besorgen, ober von den erwa eingetretenen 
Behinderungsursachen den Hausverwalrer in Kenneniß zu setzen, so wie, wenn diese wie- 
der gehoben sind, für, die Nachzahlung des zurückgebliebenen Quanti Sorge zu tragen. 
In den Fällen aber, wenn das Vermögen, aus welchem der Verpflegungsbeitrag für 
den Scräfling eingebracht werden soll, unter einer andern inländischen Gerichtobehörde sich 
befindet, ist diese, auf Veranlassung des Richters, der die Untersuchung geführt hat, ver- 
bunden, die Einziehung und Einsendung des Verpflegungsbeitrags unmittelbar an den Haus- 
verwalter, und die diesfalls erforderliche Communication mit letzterm zu übernehmen. 
7. 
wird den Strafanstalten fuͤr den Fall, daß ein Straͤfling in der Folge zu solchen Ver— 
mögensumständen gelange, bei welchen, unter den oben bemerkten Voraussehungen, es ihm 
möglich ist, der durch bieses Gesetz auferlegten Verbindlichkeit ganz oder zum Theil 
Genüge zu leisten, als worauf die Obrigkeic seines künftigen Aufenthaltsorts aufmerksam zu 
seyn, und, eintretenden Falls, dem Hausverwalter der betheiligten Strafanstalt die erforder- 
liche Mirtheilung zu machen hat, der diesfallsige Anspruch ausdrücklich vorbehalten. 
6.— 
Diejenigen Obrigkeiten, welche, bei Erörterung der Vermögensumstände, oder in Ein- 
bringung der Verpflegungsbeicräge, sich eine Gefährde oder grobe Nachlässigkeit zu Schul- 
den kommen lassen sollten, werden zum Ersaß des dadurch verursachten Schadens aus eig- 
nen Mitteln angehalten, so wie selbst dann, wenn hieraus ein Nachtheil nicht entstanden. 
wäre, mie einer Geldbuße von zehn halern — . — - und, nach Beschaffenheit der Ver- 
schuldung, auch mit einer hoͤhern Strafe belegt werden. 
Nach gegenwaͤrtiger Verordnung haben die Dicasterien Unserer Lande im Sprechen, 
ingleichen saͤmmtliche Gerichtsobrigkeiten, vorkommenden Falls, sich gebuͤhrend zu achten, 
auch haben die letztern salbige, nach Vorschrift des Generalis vom 1ten Julius 1796. 
und des Mandats vom oten März 1313. zur Kenntniß ihrer Gerichesuntergebenen zu 
bringen. Daran geschieher Unsere Meinung. Gegeben zu Dresden, am Sosten April 1821. 
Freyherr von Werthern. 
Wilhelm ludwig Ackermann, 8. 
Ausgegeben ju Dresden, am a#sten Mal 1821.
	        
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