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F. S.
Die Revier-Forst-Bedienten sind anzuweisen, alle nach oblgen Bestimmungen zur
besondern Untersuchung auszuseßende Forstvergehen, sofore nach deren Enedeckung, die
zu den Forst. Rügen= Gerschren zu zlehenden aber, nach der zeitherigen Vorschrife, von
Zeit zu Zeit bei den Justizämceern anzuzeigen, auch, wenn ihnen bekannt, daß der
Denuncia, nach Publication des Mandaks vom 27ssten November 1322, wegen
Holzdiebstahls bereies in Unkersuchung gekommen, solches mie genauer Beziehung auf
die früher erstattere Anzeige zu bemerken.
6. 0.
Wegen unmittelbarer Vorladung der Forstbediencen bewendet es bei dem Generale
vom 23sten Juni 13817. Oie Justizbeameen werden aber Bedacht nehmen, daß
Vorladungen der Forstbedlenten in das Amc, damie dieselben von ihren wesentlichen
Dienstobliegenbeicen nicht abgehalten werden, ohne Noth niche vervielfältige, und meh-
rere Uncersuchungen, bei denen die Gegenwart eines Forstbedienren, wegen Confronca-
cionen und dergleichen, erforderlich ist, an einem und demselben Tage abgethan werden.
# 10.
Bei Wollstreckung der Serafen, insofern dieselben in Gefängniß oder Handarbeic
bestehen, ist in der Hauptsache die WVorschrife der Generalverordnung vom Zosten No-
vember 1314 K. 3. k. g. ferner in genaue Obache zu nehmen.
Da aber zeither zu bemerken gewesen, daß die zuerkannten Scrafen nicht immer
mie gehöriger Beschleunigung vollstrecke worden, so wird annoch Folgendes angeordnee.
a) Die an dem zur Verbüßung der Srcrafe festgesetzten Tage niche erschienenen
Seräflinge sind rcaliter zu ciciren und zu Bezahlung der erwachsenen mehrern Kosten
anzuhalten.
b) Es steht dem Justizbeamten frei, alsbald nach Publication des decisi, die zu-
erkannten Strafen durch Abführung in das Gefängniß zu vollziehen. Dieß muß
vornämlich gescheben, wenn zu vermuthen ist, daß die mie Serafe belegte Person
kunstig ohne Weicerungen nicht zu erlangen seyn wird.