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ger Miebenutzung der Weide besonders berechtigt ist, beschränke sich die Anwendbarkeit
dieses Gesehes auf diejenigen Verhältnisse, wo sich ein wirkliches Huthungs- oder Weide-
Befugniß äußert, und wo daher der Inhaber eines Treiberechts zugleich auch als ein
wirklicher Huthungsberechtigter zu betrachten ist.
6. 3.
Die allgemeinen, von Verbietungsrechten und deren Erwerbung geltenden, rechtlichen Verbietungs-
Grundsätze leiden auch auf diejenigen Verbietungsrechte Anwendung, welche der Huthungs- rechte.
Berechtigte gegen den Huthungsleidenden neben dem Huchungsbefugnisse noch erlange hat.
Die Grenzen solcher Verbietungsrechte sind in jedem einzelnen Falle, in welchem dar-
über Frage entsteht, nach der Beschaffenheit der Verträge und sonstigen Thatsachen
rechtlich zu bestimmen.
S. 4.
Der Huthungsberechtigte ist in der Regel, selbst in dem Falle, wenn für dessen Vieh Gletchhett der
und das des Huthungsleidenden zugleich, der erforderliche Weidebedarf auf den Huthungs- Bechteuuk der
Plaͤtzen nicht vorhanden ist, das Vieh des Letztern von der Weide auszuschließen, nicht
befugt.
g. 5.
Aber auch dem Huthungsleidenden steht bei Behuͤthung seiner eigenthuͤmlichen Grund—
stuͤcken ein Vorzugsrecht vor dem Huthungsberechtigten in der Regel nicht zu.
S. 6.
Von den in vorstehenden §. 4 und 5 aufgestellten Säten findek jedoch in Rück= Ausnahme is
siche, daß bei der Schafhuthung besendere rechtliche und factische Verhälenisse einerecen, Beziehung auf
eine Ausnahme dergestalt Statt, daß an solchen Orten, wo das ganze Jahr hindurch, sicnnchal-
oder doch zu offenen Zeiten, ein Schafhuthungsbefugniß State finder, der Huthungslei= tigreit.
dende die Mithuthung mit Schafen nur insofern und in der Maße ausüben darf, als
er diese Mithuthung über rechtsverjährte Zeit ausgeübt hat, oder zu derselben, vermöge
rechtskräftiger Enrscheidungen, oder vorhandener Vertragsbestimmungen, berechtigt ist.
. 7.
Zu näberer Bestimmung vorstehender Anordnung setzen Wir Nachfolgendes sest: Nhere Be-
a) Das bloße Recht der Uibertrift hinder den Grundeigenthümer niche, selbst Schafe Kimmunzen.
auf das der Uibertrift unterworsene Grundstück zu bringen. Doch darf dieses niche so
geschehen, daß seine Schafe mie denen des Huthungsberechtigeen zusammen kommen, und
es können beide Theile auf desfallsige nähere Bestimmungen, wenn es an solchen fehlen
sollte, nach Maßgabe des F. 55 dieses Mandats, antragen.
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