Gesetzsammlung
für das
Königreich Sachsen.
18.
32.) Muandat,
die Niederlassung von Ausländern im Kdnigreiche Sachsen, welche daselbst ein
Gewerbe oder Handarbeit treiben wollen, und die von den Obrigqkeiten und
Gemeinden bei deren Aufnahme in Obacht zu nehmenden Erfordernisse
betreffend;
vom 13ten Mai 1831.
W359, Anton, von GO#T# Gnaden, Kbnig ven Sachsen 2c. 7. 4c.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c.
thun hiermit kund und zu wissen:
Durch die von Unsern getreuen Ständen, auf mehrern neuerlichen Landtägen, geschehe-
nen Vorstellungen haben Wir die Uiberzeugung gewonnen, daß, nach den zeitherigen geset-
lichen Vorschriften und von den Behörden befolgten Grundsätzen über die Aufnah=
me von Ausländern, die sich zur Betreibung irgend eines Gewerbes in hiesigen Lan-
den niederlassen wollen, die Gemeinden oftmals zur Ausnahme solcher Ansiedler genöthige
worden sind, welche sehr bald für sich und ihre Familien verarmen, und den Communen
die Last ihrer Versorgung oder Unterstützung aus den öffentlichen Armencassen zugezogen
baben. Wir finden Uns daher, theils auf den von Unsern getreuen Ständen, zuletze beim
vorigen Landtage, geschehenen Antrag, theils nach dem Vorgange anderer Deutscher Bun-
Gesetzsammlung 1831. 22 )