Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

(∆ 109) 
sen, oder, nach Werschiedenheit der Fälle und der Verhälenisse, in einer Grakification in 
Gelde bestehen. Die erfolgee Bewilligung einer solchen Belohnung wird zugleich jedes- 
mal in einem oder mehrern der inländischen öffentlichen Bläccer bekanne gemache werden. 
F. 5. 
Wenn Jemand um dergleichen Belohnungen in den §. 2. und 3. bemerkten Fällen 
nachsuchen will, so hat er solches alsbald bei der Gerichtsobrigkeic, in deren Bezirke der 
Rektungsfall State gefunden hak, anzubringen, indem er es sich außerdem selbst zuzuschrei- 
ben hat, wenn, wegen Verspätigung der Anzeige, die Thatsache nicht gehörig ermittelt wer- 
den könnte. Gesuche, welche erst nach Ablauf eines Jahres, von dem Rettungsfall an 
gerechnet, angebracht werden, können in keinem Falle Berücksichtigung finden. 
1# 
Der Obrigkeic, in deren Bezirke der Rettungsfall vorgekommen ist, liege es, nach ge- 
schehener Anzeige, ob, den Vorgang ungesäume genau zu erörtern, und über den Erfolg, 
mit möglichster Beschleunigung, längstens binnen vier Wochen, Beriche an die ihr vorge- 
sebte Regierung, unter Beifügung der gehaltenen Prokocolle und ihres Gutachtens über die 
Art und Größe der zu bewilligenden Belohnung, zu erstatten. Gesuche, welche, nach den 
Bestimmungen des gegenwärtigen Mandats, zur Berücksichtigung nicht geeignee scheinen, 
mögen die Obrigkeiten entweder sogleich nach dem Anbringen, oder nach erfolgter Erörce= 
rung, sofort selbst durch eine Recognition, oder durch eine hierüber aufzunehmende Re- 
gistratur, zurückweisen. Jede Vernachlässigung der in diesem F. enthaltenen Vorschriften 
zlehet eine Ordnungsstrafe von zwei bis zeh en Thalern —. —„g nach sich; jedoch mag 
ein hierunter von der Obrigkeit verhangenes Versäumniß der Berücksichtigung eines sonst 
begründeten Prämiengesuchs nicht entgegensteben. 
K. 7. 
Die Obrigkeiten, so wie die Kreis= und Amtehauptleute, haben aber auch, selbst 
wenn ein Gesuch deshalb nicht angebracht wird, die zu ihrer Kenneniß gelangenden ver- 
dienstlichen Handlungen der Art, welche zu einer Anerkennung geeignet scheinen, sofern 
ibnen nicht bekannt geworden, daß der Retter seine Handlung der öffentlichen Keuntniß 
entzogen wissen wolle, der inen vorgesetzten Regierung, mittelst gurachtelichen Berichts, an- 
zuzeigen. 
. . 
Endlich sollen Diejenigen, welche einen todten menschlichen Körper zuerst ausgefunden 
und biervon der Obrigkeie Anzeige gemacht haben, dafern dieselben niche durch Dienstver- 
baltnisse zu derglrichen Anzeigen verbunden sind, auf ihr sofort bei der Anzeige darum be-
	        
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