Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

(#134) 
41.) Bekanntmachung, 
die Forkdauer der vorhin, mit mehrern Herzoglich= Sächsischen Häusern 
Ernestinischer Linie, wegen der Vagabunden und Ausgewiesenen, abge- 
schlossenen Conventionen betreffend; 
vom 15ten Juni 1831. 
N.en von den Herzoglich Sächsischen Ministerlen von Coburg-Gorha, Meiningen- 
Hildburghausen und Altenburg, mitcelst respectiver Schreiben d. d. Gorha den 1 Sten De- 
cember 1829, Meiningen den 28sten December 1829 und Altenburg den 1 3ten März 
1830, im Einverständniß mit der Königlich = Sächsischer Seits genommenen Ansiche, die 
Erklärung abgegeben worden ist: 
daß die mit den vormaligen Herzoglich = Sächsischen Regierungen von Coburg, 
Gorha und Meiningen, wegen wechselseitiger Uibernahme der Vagabunden und 
Ausgewiesenen, vorhin abgeschlossenen Conventionen, in Bezug auf den ganzen ge- 
genwärtigen Compler der Herzoglich-Sächsischen Lande, als gegenseitig fortdauernd 
angesehen werden sollen; 
so wird, auf Allerhöchsten und Höchsten Befehl, solches andurch zur allgemelnen Kenme- 
niß gebracht und baben sämmrliche Unterbehörden, so wie Alle, die es sonst angeber, sich 
hiernach gebührend zu achten. 
Dresden, am 1 56en Juni 1831. 
Königl. Sächs. Geheimer Rath. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Adolph von Wiissenbach. 
Ausgegeben zu Dresden, am 20’ Kten Juni 1831.