Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

( 154 ) 
Anweisung 
über das bei der Annäherung der Cholera, so wie über das bei dem Aus- 
bruche derselben in den Königl. Sächsischen Landen zu beobachtende 
Verfahren. 
J. 
Anordnungen, welche sofort in Ausuͤbung zu bringen sind. 
ñ. 1. 
Commissionen Alle Ortschaften sind uncer sorgfältige sanitäts polizelliche Aufsiche zu stellen und zu dem 
einteltes Ende in den einzelnen Orten besondere Commissionen zu errichten. 
« Die Ortscommissionen bestehen aus den die Polizei verwaltenden Obrigkeiten, die auf 
dem Lande in denjenigen Orten, wo sich die Behoͤrden nicht selbst, sondern blos Ortsgerichts— 
personen befinden, soweit noͤthig diesen oder einer derselben Auftrag zu ertheilen haben, und aus 
einem Arzte oder Wundarzte. 
Befindet sich ein Physicus oder sonst eine im Staatsdienste stehende Medicinalperson an 
dem Octe, so ist diese ex ollicio zu der Uibernahme der in Rede stehenden Functionen ver- 
pflichtet. Ist dieß niche der Fall, so muß durch die Obrigkeit von den sonst im Orte wohnhas- 
ten Aerzten oder Wundärzten einer dazu ausgewählt werden. Befindet sich aber keine Me- 
dicinalperson im Orte, so ist so viel möglich dafür zu sorgen, daß wenigstens bei dem Ausbruche 
der Krankheit und unverzüglich ein Arzt oder Wundarzt daselbst seinen Aufenrhalt neyme, bis 
dabin aber der zunächst wohnende Arze oder Wundarzt auch für diesen Ort angenommen werde. 
Bei einem Mangel an ärztlichen Personen, kann ein Arzt auch mehrere Ortschaften als 
Commissarius übernehmen. « 
Ist einer Medicinalperson die Aufsicht uͤber mehrere Ortschaften ercheilt, so hat sich die- 
selbe alsdann, so oft es die Umstände erfordern, um die betreffenden Geschäfte mic dem Poli— 
zeibeamceen zu besorgen, nach den verschiedenen Octschaften des ihr übergebenen Olstricts zu 
begeben, weshalb derselben auch nie mehr Ortschaften überwiesen werden dürfen, als sie in ei- 
nem Tage zu besorgen im Stande ist. 
An größern Orten sind mehrere Aerzte oder Wundärzke, so wie auch mehrere Polizei= 
Osficanten, den genannten Commissionen beizugeben; die Orte sind demnach in mehrere Be- 
zirke einzutheilen, und diese wiederum an die einzelnen Commissarien zu vertheilen. 
Kein Arze oder Wundarzt hat sich der Befolgung der in dieser Beziehung an ihn ergehen- 
den Aufforderung ohne binreichenden Grund, über den nur die höhere Behörde entscheiden 
kann, zu weigern. 
2. 
rneent Die Aufsiche über die Ortscommissionen liegt dem Améshauptmanne jeden Bezirks ob, 
woelcher, in Verbindung mit dem ihm zunächst wohnenden oder sonst von ihm erwählten Amts- 
pbysicus, die Bezirkscommission bildet.
	        
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