Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

( 169 ) 
48.) Mandat, · 
einige Bestimmungen wegen Abwehr der Asiatischen Cholera betreffend; 
vom 14ten Juli 1831. 
Ww3 Anton, von GOKTES## Gnaden, Kdnig von Sachsen 2c. . 4c. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sochsen #c. 
thun hiermie kund und zu wissen: 
Nachdem es die Vorforge erfordert har, für den Fall, daß die Asiatische Cbolera bis 
in Unsere Lande vordringen sollte, auch jetzt schon bestimmte Maßregeln vorzuschreiben und 
vorzubereiten, und deshalb die wegen der Maßregeln gegen jene Krankheit von Uns ver- 
ordnete Immediat-Commission, mittelst Generalverordnung vom 1 ten dieses Monats, eine 
Instruction für alle Obrigkeiten erlassen hat, so sinden Wir Uns, in Beziehung auf sothane 
Anweisung, annoch Folgendes gesetzlich zu verordnen, bewogen: 
1. 
Wenn an einem Orte geeignete oͤffentliche Gebaͤude zu Errichtung von Cholera · Hospi- 
tälern und Contumazanstalten nicht vorhanden, auch, auf dem Wege freiwilliger Unterhand- 
lung, von dasigen Einwohnern dergleichen Häuser niche zu erlangen sind, so werden die be- 
treffenden Orrscommissionen hiermit ermächtige, die hierzu geeigneten Privatgebäude, und 
zwar zunächst unbenutzte, in deren Ermangelung aber auch bewohnte Gebäude in Beschlag 
zu nehmen und deren Eigenthümern und resb. Bewohnern, soweit sie es nöthig achten, 
die gänzliche Räumung derselben aufzugeben, sie auch mit allem Ernst und Nachdruck hier- 
zu anzuhalten, und sich durch etwaniges Appelliren daran auf keine Weise irren zu lassen. 
Die Einwohner dieser Häuser aber sind in andern Gebäuden unterzubringen. 
Es ist daher jeder Einwohner unweigerlich verbunden, gegen billige Entschädigung, die 
zu dergleichen Anstalten erforderlichen Gebäude einzuräumen, oder die aus solchen Gebäuden 
berausgewiesenen Einwohner, auf die Dauer dieser Maßregeln, bei sich aufzunehmen. 
2. 
Dlese Entschädigung ist, wo dies die Zeit gestattet, im Voraus und devor noch die 
Räumung, oder das Einziehen erfolge, durch gütliche Vergleichung mice der übrigen Com- 
mun zu ermitteln, in Entstehung einer gütlichen Vereinigung aber, nach vorgängiger Tara- 
tion, durch Ausspruch der Obrigkeit festzustellen und von den Communen zu tragen.
	        
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