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Gesetzsammlung
fuͤr das
Königreich Sachsen.
30.
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40.) Generalverordnung,
anderweite Maßregeln gegen die Asiatische Cholera betreffend;
vom 18Sten Juli 1831.
J. mebrerer Verhütung des Einschleppens der Astatischen Cholera in hiesige Lande und
Beseitigung alles dessen, was eine strenge Handhabung der diesfalls ertbeilten polizeilichen
Vorschriften, besonders in Absiche auf die Fremdenpolizei, erschweren könnte, und da ins-
besondere auch zu besorgen steht, daß bei dem weiteren Wordringen jener Krankheit in
den Kaiserl. Oesterreichischen und Königl. Preußischen Staaten, eine große Anzahl von wan-
dernden Gesellen, um jener Contagion zu entgehn, in die hiesigen Lande einströmen und
bierdurch die Gefahr, das Ansteckungsgife auch nach Sachsen herüber zu bringen, vermeh-
ren, die polizelliche Wirksamkeit erschweren und dem Lande zur Last fallen könnten, so
siebet sich die unterzeichnete Immediat Commission genöthige, biermit Folgendes zu ver-
ordnen:
J.
Alles Einwandern von Handwerksgesellen aus den Kaiserl. Koͤnigl. Oesterreichischen
und Koͤnigl. Preußischen Staaten in die hiesigen Lande wird hierdurch, bis auf weitere
Anordnung, gänzlich untersage. Ausgenommen von diesem Verbote bleiben nur:
a.) Inländer, wenn selbige entweder in einem inländischen Orte Arbeit suchen, oder
in ihre Heimath zurückkehren wollen,
Gesetzsammlung 1831. ( 36 )