Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

3) 
Gesetzsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
44. 
  
  
  
66.) Verordnung des Kirchenrathes an die Juristen-Facultät 
zu Leipzig, 
die Zeit der Zulassung zum Eramen bei der Juristen-Facultät zu Eeipzig betr.; 
vom 26 ten September 1831. 
D.#- nicht eine zu große Anhäusung der von der Juristen-Facultät zu teipzig zu 
baltenden Prüfungen, zur Schlußzeit eines jeden Semesters, durch den Andrang derjeni. 
gen Seudirenden, welche nur gerade die geseblich vorgeschriebene Zeic sich auf der Uni- 
versität aufhalten und deshalb dieselbe mit dem Schlusse eines Semesters verlassen 
wollen, entstehe, noch die Studirenden, durch einen Aufschub ihrer Prüfung, zur Ver- 
längerung ihres Aufenthaltes auf der Universität über die gesetzlich vorgeschriebene Zeit 
sich genoͤthigt sehen moͤgen, von der andern Seite aber auch die Erfüllung des Zwek- 
kes der, in dem Mandate wegen Qualificirung junger Leute zur künftigen Dienstleistung, 
vom 2 7' en Februar 1793. im Betreff der erforderlichen dreijährigen Studienzeit, so 
wie in dem Mandate vom 1 1½ Februar 1726 und dem Rescripte vom 2 1 en Ocko- 
ber 1802 (Cod. Aug. Forts. 1. Th. 1. S 247. und Forts. 3. Th. 1. S. 123.) 
wegen zwelfährigen Studiums auf der inländischen Universstäc, enthaltenen Vorschriften 
nicht durch zu ertheilende Nachsicht gestört werde, so ist, wie der Juristen-Facultät zu 
Leipzig bereits durch Verfügung vom 15““ Juli dieses Jahres eröffnet worden ist, 
die Festsetzung einer Norm in dieser Beziehung fuͤr angemessen erachtet worden. 
Gesetzsammlung 1831. ( 59
	        
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