Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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der letztern Bewilligungszeit, mie welchem zugleich die Steuermoderationen abgelaufen sind, 
zum Normaljahr für die Schock= und Quatember- Steuern dergestalt zu bestimmen, daß, 
mit Ausnahme der unten besonders angegebenen Fälle, durchgängig diejenigen Steuern, 
welche am Schlusse des nurbemerkten Jahres gangbar gestanden haben, ohne weitere Auf- 
ziehung moderirter, decrementer und caduker Schocke und resp. Quatemberbeiträge, zur 
Norm der Beitragspflichtigkeit genommen werden, dagegen aber auch, so lange niche eine 
allgemeine Steuerausgleichung erfolgt, neue bleibende Steuerabminderungen weiter nicht 
Scatt finden mögen. 
Von der Anwendung dieser allgemeinen Bestimmung bleiben jedoch ausgenommen: 
A. Hinsichtlich der Aufziehung ungangbarer= und der Auflegung neuer Steuern: 
1) die auf ursprünglich steuerbaren, gegenwärtig aber im Besitze des Fiscus oder der 
Geistlichkeit sich besindenden Grundstücken haftenden, und aus diesem Grunde jeß niche 
gangbaren Steuern; welche in dem Falle, wenn diese Grundstücke durch Veraußerung in 
den Besitz von Privarpersonen oder Communen kommen, wieder gangbar zu machen sind; 
2.) die auf wüsten Grundstücken und Baustellen radicirten Steuern, die ebenfalls, 
wenn jene zur Culrur und zum Aufbau gelangen, wiederum zur Gangbarkeit zu brin- 
gen sind; 
3.) die, in Folge einer Steuerrevision oder der Errichéung eines neuen Catasters in 
einem Orte, mit Zustimmung der Betheiligken, nach dem der Steuerregulirung zum 
Grunde liegenden allgemeinen Maßstabe, bis zum Schlusse des Jahrs 1831 erfolgten Auf- 
ziehungen, als welche, wenn sie vom Ober-Steuer- Collegio vor Ablauf dieses Jahres 
bereirs als angemessen genehmigt worden sind, forehin bel Kräften bleiben. Ferner be- 
wendet es 
4.) wegen des Anbaues neuer Haͤuser und Erricheung neuer Nahrungen, bei den Be- 
stimmungen des Regulacios vom Zten October 1764 und dem Generale vom 31sten 
März 1817. Auch harc es 
5.) bei der Besteuerung steuerfreier Grundstücke und der Realgerechtigkeiten, insoweie 
sie, nach dem Mandate vom 24 sten März 1810 und der sonstigen Verfassung, überhaupe 
Statt finden kann, sein ferneres Verbleiben. 
B. In Betreff der Steucrabminderungen leidet obige allgemeine Regel eine 
Ausnahme: ·
	        
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