Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

(Z360) 
beizubehalten und, unker Beobachtung obiger Ausnahmen und nähern Bestimmungen, 
alle weitere Aufziehung ungangbarer, so wie Abminderung gangbarer Steuern einzustel. 
len, auch alle noch obschwebende, durch Genehmigung neuer Steuerregulirungen, am 
Schlusse des jeßzt laufenden Jahres 1831 noch nicht beendigte und von ihm geneh- 
migte Sceuerrevisionen, insoweit sie niche eflwa zum Behufe der Errichtung neuer= oder 
zu Berichtigung älterer Steuercataster noch ferner erforderlich seyn möchten, aufzu- 
heben. 
Dresden, am 1 46en December 1831. 
Der Finanz-Minister 
von Zeschau. 
Vogel / S. 
Ausgegeben zu Dresden, am 216en Occember 1831.
	        
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