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6.) wenn der Staat das Eigenthum an einem steuerbaren Grundstuͤcke erwirbt;
7.) wenn eine neue Caducitaͤt entsteht, und
8.) wenn ein Grundstuͤck, ohne Verschulden des Besitzers, z. B. durch Versandung,
Uiberschwemmung, auf mehrere Jahre in einen nutzlosen Zustand versetzt wird; als in
welchen drei Faͤllen auch kuͤnftig die Bewilligung von Steuer-Ermaͤßigungen nachgelassen.
bleibt, welche jedoch beim Wegfall der Ursache alsbald wieder aufzuheben ist; und
9.) bei den, in Folge besonderer Revisionen oder einer neuen Steuercatastration,
auf den Grund des angenommenen Local-Besteuerungs-Maßstabes, bis zum Schlusse des
Jahres 1831, bereits zugestandenen Moderationen, als welche bei Kräften zu erbal-
ten sind.
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C. Die temporairen Erlasse anlangend, verbleiben
10.) die, nach dem Regulative vom 24st# September 1821 und dessen Er-
läuterungen, zu bewilligenden sogenannten Steuerbegnadigungen ferner in Wirksamkeit;
auch sind
11.) die den B sißern kleinerer Nahrungen, wegen unheilbarer= sie zur Wirth=
schafesführung unfapig machender Krankbeiten und sonstiger körperlicher Gebrechen, auf
ihre Lebens= oder Besi-Zuit bis anher zugestandenen, auch ferner etwa zu bewilligen-
den, so wie die oben unter S. gedachten Moderationen, die, sobald der Grund der Be-
willigung aufhört, wieder in Wegfall kommen müussen, blos als cemporaire Erlasse zu be-
trachten und mithin den, in Gemäßheit des Obigen, fortdauernden Sceuermoderationen
nicht beizuzählen.
Endlich sollen
D. die segenannten ermangelnden Schocke gänzlich abgeschrieben werden, indem
dem Steuer-Aerario aus dem Wegfalle derselben ein merklicher Nachtheil um so weni-
ger erwächst, als deren Anzahl sehr unbedeurtend ist und künftig, wenn in einem Orte,
an welchem sich dergleichen Schocke dermalen noch befinden, ein neuer steuerbgrer Ge-
genstand entstehen sollce, ein solches neu erwachsendes Object, statt ermangelnde Schocke
dabei unterzubringen, neu besteuert werden kann.
Vorstebendem gemäß hat das Ober-Steuer-Collegium, bis auf weitere definitive
gesetzliche Bestimmung, den statum duo der gangbaren Schock- und Quatember=
Steuern, wie derselbe am Schlusse des Jahres 1830 sich allenthalben befunden hat,