Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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der Hautboisten und Waldhornisten, so wie die Trompeken und Signalhörner werden eben- 
falls mie Creppflören versehen. Die Harmoniemusik schweige, das Spiel aber darf nach 
erfolgter Beiseung wieder gerührt werden. 
Die zweite Periode 
dauerk ebenfalls drei Wochen. Wahrend derselben bleibt das Portepee, die Hutcordons, 
Cocarde, mit Creppflören überzogen, der Flor am linken Arm, an den Standarten und 
Fahnen wird fortgetragen, alle übrige Trauerbezeichnung der ersten Periode aber abgelegt. 
Die Harmoniemusik beginnt wieder. 
Die dritcte Periode 
dauert sechs Wochen. Mitl Einerict derselben wird nur der Creppflor am linken Arme, 
an den Standarten und Fahnen beibehalten, alle übrige Trauerbezeichnung aber abgelege. 
Beim Ableben der regserenden, oder einer verwicekweken Königinn, 
ingleichen des Kronprinzen 
findet bei der Armee eine sechswöchentliche Trauer Stakt, und zwar in zwel Abstufungen. 
Die erste Periode 
zwei Wochen, wie beim Könige in der zweiten Periode. 
Die zweite Periode 
vier Wochen, wie beim Konige in der dritten Periode. 
Beim Ableben eines Königlichen Prinzen, dafern er Regimeneschef ist, 
zwei Wochen. Die Offziere des Regiments, dessen Chef der Verstorbene war, 
tragen einen Creppflor um den linken Oberarm; die Fahne oder die Standarte, ingleichen die 
musikalischen Instrumenee, so wie die Trommeln und Trompeten werden mit Creppflören 
versehen, wie sie weiter oben vorgeschrieben sind. 
— —. 
Bei Hoferauern tragen die Generale, ingleichen die Königl. General= und Flügel- 
Adjucanten einen Creppflor um den linken Oberarm. 
Dresden, am 12t6en November 1831, 
Königl. Kriegs-Ministerium. 
von Zezschwitz.
	        
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