Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

( 28) 
V. 
Damit durch Einziehung und Werlegung vorgedachter Festeage den auf dieselben 
zeither geordneten milden Seifcungen und Vermächenissen kein Abbruch geschehe, so 
ist damit an den Ortcen, wo dergleichen gestiftet worden, mit den auf einen der in 
Wegfall gelangenden oder verlegten Festtage gelegten Stiftungs-Predigten, Spenden, 
Legaten, Gefällen, Karechismus-Examen und Kollekten auch ferner, ohnerachtec der 
Abschaffung des Feiertags, dem Willen des Stifters genau nachzugehen. 
VI. 
Wegen der an den wegfallenden oder verlegken Feierkagen nicht zu erfordernden 
Dienste und Frohnen und was sonst dahin gehörlg, behalten Wir Uns vor, besondere 
gesetzliche Bestimmung zu treffen. 
Unser gnädigstes Begehren ist daher Hiermit an euch, ihr wollek euch hiernach ge- 
buhrend achten und, Worstehendem allenthalben gemäß, das weiter Nörhige verfügen und 
besorgen, auch, damit diese Unsere Entschließung, sowohl durch Abkündigung von den 
Kanzeln in den protestantischen Kirchen der Oberlausitz, als durch den Abdruck des ge- 
genwärtigen Rescripes in der Gesehsammlung, zur öffentlichen Kenneniß gebrache werde, 
das Erforderliche anordnen und besorgen. Daran geschiebet Unser Wille und Meinung 
und Wir sind euch mit Gnaden gewogen. 
Gegeben zu Dresden, den 1 3ten Januar 1831. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Franz Heinich Wolf von Schindler. 
Ausgegeben zu Dresden, am 2 2sten Januar 1831.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.