( 38)
. 11.
A.) Verweigerung des Dienstes wird mit Verweis vor der Compagnie, bei Wie-
derholung, mie Verweis vor dem Ausschusse und, uncer erschwerenden Umständen, mie
Ausschließung von der Communalgarde bestraft.
-
B.) Unterlassung des Dienstes ziehe nach sich: eine Geldstrafe von —= 16 Gr. —-,
welche mit Verweis in verschiedener Abstufung verbunden werden kann, und, unter
erschwerenden Umständen, die Ausschließung aus der Communalgarde.
i ls erschwerende Umstände sind zu betrachten:
a.) Unterlassung des Dienstes auf wiederholten Befehl;
b.) ungebührliche Aeußerungen über den erhaltenen Befehl, oder über den Er-
theiler oder Uiberbringer desselben, gegen dritte Personen.
Uiberdieß kann der Communalgarden-Ausschuß den Verweigernden und Scumigen,
mittelst Requisirion seiner ordenelichen Obrigkeit, zu Leistung des Dienstes anhalten;
wie denn überhaupc die wegen Unterlassung des Dienstes eintretende Serafe von der
Nachleistung desselben niche befreiet.
. 13.
C.) Vorschristwidrige Ausführung des Dienstes wird bestrast mit Verweis von dem
Hauptmann vor den Zugsührern; doch kann die Strase, bei erschwerenden Umständen,
bis zur Ausschließung von der Communalgarde steigen. Erschwerende Umstände sind:
a.) öfcere Wiederholung des Vergehens,
hb.) ungebührliche Aeußerungen über den erhaltenen Befehl, dessen Ercheiler
oder Uiberbringer gegen dritte Personen,
Zc.) die vorschristwidrige Ausführung des Dienstes zur Zeit wirklich eingetrere-
ner Gefahr.
**-
D.) Mißbrauch der Dienstbefugnisse wind bestraft mit Verweis durch den Haupt-
mann vor den Zugfuhrern, welche Strafe bis zur Aueschließung steigen kann. Miß-
brauch der Autorität zieht Verweis vor dem Communalgarden-Ausschusse, bis zur Aus-
schließung mit Bekanntmachung, nach sich.
§. 15.
E.) Vorschristwidrige Behandlung der anverkrauken oder eigenen, zum Oienst un-
umgänglich nöthigen Waffen wird, vorbehältlich des von dem Beschädigenden zu lei-
stenden Eisatzes, in der Regel für jeden Fall mie 4 Gr. bis 12 Gr. — gestrafe.
Bei böswilliger Verderbung der Waffen kann jedoch die Strafe vom Verweis vor den
Zugführern bis zu dem vor dem Communalgarden-Ausschusse steigen.