Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

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1841. 121 
Artikel 4. 
Da die hohen contrahirenden Theile eine Besteuerung des im Umfange 
de5 Vereins aus Runkelrüben bereiteten Zuckers für nothwendig erachtet haben, 
so ist hierüber die anliegende besondere Uebereinkunft getroffen worden, die einen 
Bestandtheil des gegenwärkigen Vertrages bilden, und ganz so angesehen wer- 
den soll, als wenn sie in diesen selbst aufgenommen wäre. 
Dieselben sind ferner dahin einverstanden, daß, wenn die Fabrikation vom 
Zucker oder Syrup aus anderen inländischen Erzeugnissen, äls aus Runkel- 
rüben, z. B. aus Stärke, im Zollvereine einen erheblichen Umfang gewinnen 
sollte, diese Fabrikation ebenfalls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer überein- 
stimmenden Besteuerung nach den für die Rübenzuckersteuer verabredeten Grund- 
sätzen zu unterwerfen sein würde. 
Artikel 5. 
In Bezug auf das Münzwesen haben die contrahirenden Regierungen sich 
bereits durch die Convention vom Josten Juli 1838, uber die Annahme einer 
gleichen Grundlage für ihr Münzsystem, und über die Ausprägung einer ge- 
meinschaftlichen, in allen Vereinsstaaten gleich dem eigenen Landesgelde anzu- 
nehmenden Vereinsmünze geeinigt, und es werden dieselben auch fernerhin der 
weiteren Ausbildung ihrer Münzoerfassung auf der hierdurch gegebenen gemein- 
schaftlichen Grundlage ihre Sorgfalt widmen. Hiernach bewendet es bei den 
Stipulationen der bisherigen Zollvereinigungs- Verträge dahin, daß 
1. der gemeinschaftliche Zolltarif auch fortan in zwei Hauptabtheilungen nach 
dem 11 Thalerfuße und nach dem 214 Guldenfuße auagefertigt wird, 
und daß 
die Silbermünzen der sämmtlichen contrahirenden Staaten — mit Aus- 
nahme der Scheidemünze — nach der durch die vorgedachte Münz-Con- 
vention festgestellten Gleichwerthung von Vier Thalern gegen Sieben 
Gulden bei allen Zoll-Hebestellen des Vereins angenommen werden. 
Was aber 
3. die Goldmüönzen betrifft, so bleibt einer jeden Vereins-Regierung die 
Bestimmung, ob und in welchem Silberwerthe dieselben bei den Zoll- 
Hebestellen ihres Landes angenommen werden sollen, überlassen. 
Artikel 6. 
Für das Zollgewicht wird auch ferner der bereits in dem jetzt geltenden Vereins- 
Zolltarif in Anwendung gebrachte Zoll-Centner die gemeinscaftüche Norm geben. 
Fürsll. Schw. Nudolst. Gesesommlung. U. 
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