1866. 113
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Achtzehntes Stück vom Jhhre 1866.
LXXXVI. Ministerial-Bekanntmachung
vom 21. August 1866, die Verhütung der Weiterverbreitung ansteckender
epidemischer Krankheiten betr.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi werden hierdurch Maßregeln zur
öffentlichen Kenntniß gebracht, welche künftig zur Anwendung kommen sollen, um die
Weiteerbreitung ansteckender epidemischer Krankheiten möglichsl zu verhüten:
1) Jeder Arzt, welcher Pocken-, Varioloiden-, Cholera-, Typhus-, Scharlach-,
Masern- Kranke in Behandlung bekommt, ist verpflichtet, die Angehörigen des
Kranken über die Natur der Krankheit zu belehren und sofort bei dem Physikus und
dem Ortsvorstande Anzeige zu machen.
2) Sobald der Ausbruch der Pocken oder Varioloiden an einem Orte durch
erlangte eigene Ueberzeugung des betreffenden Physikus konstatirt ist, hat derselbe
darauf zu achten, daß alle nicht oder noch nicht mit genügendem Erfolge geimpften
Kinder des Orts. vorausgesetzt, daß ein ärztliches Bedenken nicht entgegenstehr, binnen
kürzester Frist geimpft werden. Gleichzeitig ist auch die Wiederholung der Impfung
allen denen dringend anzuempfehlen, welche vor länger als 10 bis 15 Jahren die
Kahpocken bestanden haben.
3) Femer hat der Physikus durch Vermiktelung ded Gemeindevorskandes beim
Ausbruch epidemischer Krankheiten nach Bedürfniß anzuordnen, dah eine Tafel,
auf welcher der Name der Krankheit deutlich geschrieben steht, an die äußere Seite
des Hauses, in welchem sich Kranke befinen, befestigt werde (Pocken-, 6bolem rc.
Fürstl. Schw. Kudolst. Gesetsamml. XXVII.
Ausgegeben in Rudolstadt den 6. *i 866.