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selbst ausfüllen. Ist eine Liste verloren gegangen, so wird er dieselbe erseßen und
ebenso verfahren.
Namentlich hat der Zähler auch darauf zu achten, daß die Unterschrift des
Haushaltungsvorstandes nicht fehlt.
Bei der Einsammlung der Listen hat der Zähler sich nochmals davon zu
überzeugen, daß in seinem Zählbezirk kein Wohngebäude, keine sonstige Aufenthalts-
stätte, keine Haushaltung und keine einzeln lebende Person übergangen ist, sowie
davon, daß alle Personen, welche in den Wohnungen der Haushaltungen oder in
den dazu gehörenden Räumlichkeiten (in Nebengebänden, Böden und Speicher=
räumen u. s. w.) übernachtet haben oder welche am Vormittag des 1. Dezember
in der Haushaltung eingetrosffen und nach der Anleitung auf der Volkszählungs=
liste als Anwesende zu verzeichnen waren, wirklich und richtig aufgenommen sind.
Etwa Versäumtes wird er sofort nachholen oder nachholen lassen.
IV. Führung einer Kontrolliste.
814.
Der Zähler führt eine Kontrolliste, zu welcher ihm vom Gemeindevorstande
zwei gedruckte Formulare eingehändigt werden.
Um dem Zähler wie dem Gemeindevorstand eine Kontrole über die Voll--
ständigkeit der Zählung und über die gezählten Personen zu ermöglichen, hat der
Zähler das eine Exemplar der Kontrolliste bei der Vertheilung und Einsammlung
der Volkszählungslisten zu einem Nachweis für sich selbst zu benutzen, das zweite
aber nach Beendigung der Einsammlung und Prüfung in Reinschrift auszufüllen
und abzugeben (siehe § 19).
15.
Es sind nicht Komplexe mehrerer Gebäude oder bebauter Grundstücke, sondern
die einzelnen Wohnhäuser zu zählen.
Als Wohnhaus ist im Allgemeinen anzusehen:
1. jedes freistehende Wohngebände,
2. jedes, wenn auch mit einem andern Gebäude unter einem Dache befind=
liche, zu Wohnzwecken bestimmte Gebände, das vom nebenstehenden Ge-
bäude durch eine vom Dache bis zum Keller reichende Trennungswand
heschieden ist.
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