Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XXI. 319 
b. inzwischen verdorben ist oder sonst eine gesundheitsschädliche Veränderung seiner 
Beschaffenheit erlitten hat; 
daß das Fleisch von Schweinen und Wildschweinen, bevor es in den Verkehr gebracht 
wird, auf Trichinen zu untersuchen ist; 
in welcher Weise die Anmeldung zur Schlachtvieh- und Fleischbeschau zu bewirken ist; 
daß die Beschauzeit auf bestimmte Tagesstunden beschränkt wird (§ 4 Absatz 2 der 
Ausführungsbestimmungen A); 
ob und welchen Beschränkungen der Vertrieb und die Verwendung des nicht bank- 
würdigen, insbesondere des erst genußbrauchbar gemachten Fleisches (§ 15 dieser Ver- 
ordnung) oder des Fleisches von Tieren der in § 18 des Gesetzes bezeichneten Arten 
unterliegt. 
In Gemeinden mit öffentlichen Schlachthäusern kann durch ortspolizeiliche Vorschrift 
außerdem angeordnet werden: 
daß alle in das öffentliche Schlachthaus gelangenden Schlachttiere vor und nach der 
Schlachtung einer amtlichen Untersuchung unterliegen, auch wenn nach dem Gesetze 
und den Ausführungsbestimmungen ein Untersuchungszwang nicht besteht, 
daß das zum Zwecke des Vertriebs in die Gemeinde eingeführte frische Fleisch einer 
nochmaligen Beschau nach Maßgabe der §§ 17 ff. der Ansführungsbestimmungen A 
zu unterwerfen ist, 
. daß frisches Fleisch von auswärts geschlachteten Tieren nur in Stücken von bestimmter 
Mindestgröße eingeführt werden darf; doch kann die Einfuhr von Vierteln bei Groß- 
vieh und von Hälften bei Kleinvieh ebenso wie die Einfuhr von Schlegeln, Schinken, 
Nieren= und Lendenstücken, Zungen, Milchen und Koteletteseiten von Groß= und Klein- 
vieh nicht verboten werden, 
. daß frisches Fleisch von auswärts geschlachteten Tieren nur eingeführt werden darf, 
wenn es mit einer vom Fleischbeschauer des Schlachtortes ausgestellten Bescheinigung 
im Sinne des § 20 Absatz 5 versehen ist, in welcher außerdem die Gewichtsmenge 
und Beschaffenheit des einzuführenden Fleisches, und im Falle der Notschlachtung die 
Veranlassung dazu angegeben sein muß, 
c. daß für die Anmeldung zur Schlachtvieh= und Fleischbeschau eine kürzere als die in 
§ 2 Absatz 1 dieser Verordnung bestimmte Frist genügt. 
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IV. 
Hinter § 27 wird folgender Paragraph eingeschaltet: 
§ 27a. 
Beschaustatistik. 
Über die Jahresergebnisse der Fleischbeschau bei dem in das Zollinland eingehenden 
Fleische sind alljährlich von jeder Untersuchungsstelle Zusammenstellungen, gesondert für jedes 
47.
	        
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