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45.
46.
17.
IX. 261
Stiftungen oder aus allgemeinen Mitteln der Stiftung gegeben werden, ob sie in Geld
oder in Naturerzeugnissen 2c. bestehen, ob sie unmittelbar an die zu Unterstützenden oder
aber an die Gemeindekasse oder als Beitrag an eine Armenstiftung oder endlich an dritte
Privatpersonen verabreicht werden, welche die zu Unterstützenden in Pflege und Obhut
genommen haben.
Abschnitt 5. Für sonstige gemeinnützige Zwecke.
Hierher gehören die Ausgaben für Kleinkinderbewahranstalten (Kleinkinderschulen),
für Bad-, Musik-, Feuerlöschanstalten und andere gemeinnützige Zwecke, gleichviel ob sie
in den Zwecken der Stiftung begründet sind oder kraft besonderer Verwilligung der
Stiftungs= und der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 41) geleistet werden
C. Besondere stiftungsmäßige Aufstagen.
Für kirchliche Zwecke.
Teilunterabschnitte:
u. Kompetenzen für Kirchendienste.
(Beiträge zu Gehalten von Pfarrern, Vikaren, Kaplanen, Meßnern, Organisten,
Blasbalgtretern, gleichviel ob die Bezahlung unmittelbar an den Dienstinhaber
oder für diesen an eine Stiftung, Kasse u. s. w. geleistet wird.)
. Für kirchliche Gebäude.
(Aufwand für Neubau, Unterhaltung und Reinigung für zu kirchlichen Zwecken
bestimmte Lastengebäude, als Pfarrhäuser, Pfarrkirchen, Meßnerhäuser, Kapellen 2c.)
. Für innere Kirchenbedürfnisse.
(Aufwand für Gewänder, Geräte, Stoffe und andere Kirchenbedürfnisse einschließlich
der Reinigung.)
. Für gestiftete Jahrtage.
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Für sonstige besondere Zwecke.
(Besondere stiftungsmäßige Auflagen, welche unter den vorausgegangenen Unter-
abschnitten nicht unterzubringen sind, wie z. B. Unterhaltung des Grabdenkmals
eines Stifters oder anderer Denkmale, auch Abgabe gewisser Zinsbetreffnisse vom
Stiftungskapital auf Lebensdauer bestimmter Personen.)
III. Uneigentliche Ausgaben.
Vorschüsse und Wiederersatz von Vorschüssen. Die Erläuterungen und Vorschriften zu Ab-
teilung III 55§ 12 und 13 der Einnahme sind
Ausgleichungsposten. auch hier maßgebend.
IV. Grundstocksausgaben.
Dieselben werden in Rechnung ähnlich behandelt, wie oben für die Grundstocks-
einnahmen unter der gleichen Rechnungsabteilung der Einnahme vorgeschrieben ist.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905 37