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2 für den sich auf zwei benachbarte d. h. aneinandergrenzende Weinbaubezirke be-
schränkenden Verkehr mit Wurzelreben, sofern der die Ausnahme Nachsuchende in
beiden Weinbaubezirken Reben besitzt.
Sonstige Ausnahmen von dem Verkehrsverbot sind nur mit Zustimmung des Reichs-
kanzlers zulässig.
Gesuche um Zulassung solcher Ausnahmen sind beim Bezirksamt einzureichen; dabei sind
Stückzahl und Art (Sorte) der Wurzelreben oder Blindreben anzugeben, deren Versendung,
Ein= oder Ausfuhr beabsichtigt ist, ferner unter Beilegung eines Plans die Grundstücke, wo
sie sich derzeit befinden und wohin sie verbracht werden sollen, unter näheren Angaben über
die Lage, Größe, Zweckbestimmung und Umtriebsweise zu bezeichnen.
Das Bezirksamt hat das Gesuch nach Anhörung der Beobachtungskommission und des
Bezirksobmanns dem Ministerium vorzulegen.
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Ehe Wurzel- oder Blindreben, deren Versendung oder Ausfuhr ausnahmsweise nach
§ 19 gestattet ist, über die Grenze des Weinbaubezirks verbracht werden, sind dieselben unter
Aufsicht des vom Ministerium des Junern zu bezeichnenden Sachverständigen auf Kosten des
Abgebers zu desinfizieren.
Die ausnahmsweise gestattete Einführung von Wurzel- oder Blindreben in einen Wein-
baubezirk darf nur erfolgen, wenn der Sendung ein Zeugnis über die von einem Sach-
verständigen vorgenommene Desinfektion angeschlossen ist.
8 21.
Wer Reben neu anlegen will, gleichviel ob das Grundstück bereits mit Reben bepflanzt
war oder nicht, hat der Ortspolizeibehörde der betreffenden Gemarkung mindestens vier Wochen
vor Ausführung der Arbeit schriftlich oder durch protokollarische Erklärung hiervon Anmeldung
zu erstatten.
Als Neuanlage von Reben gilt es auch, wenn Reben in Rebschulen oder Ziergärten ge-
pflanzt und wenn vorhandene Rebstöcke durch Nachpflanzung ergänzt werden, nicht aber die
Ergänzung von Reben durch Vergruben.
In der Anmeldung ist anzugeben:
die Lage und Größe des Grundstücks, womöglich unter Bezeichnung der Nummer,
der Zeitpunkt der beabsichtigten Anpflanzung,
ob Wurzelreben oder Blindreben verwendet werden sollen, und zwar:
in welcher Zahl,
Hin welchen Sorten,
woher das Pflanzenmaterial bezogen wird.
Die Ortspolizeibehörde stellt Bescheinigung über die Anmeldung aus und hat eine Ab-
schrift derselben dem Obmann der örtlichen Beobachtungskommission oder örtlichen Vertrauens-
mann und. dem Bezirksobmann mitzuteilen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905. 67
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