Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

II. L 
8 92. 
Als neue Ziffer 4 ist einzufügen: 
„I. An Stelle des Zivilvorsitzenden der Ober-Ersatzkommission tritt bei der Prüfungs- 
kommission für Einjährig-Freiwillige in Tsingtau der Kaiserliche Zivilkommissar des 
Schutzgebiets Kiautschou. 
Die Ernennung der übrigen Mitglieder dieser Kommission sowie die Zuweisung 
eines Bureaubeamten zu derselben erfolgt durch den Gouverneur des Schutzgebiets 
Kiautschou."“ 
Die bisherigen Ziffern 4 und 5 sind zu ändern in 5 und 6. 
8 94. 
Im ersten und zweiten Absatze der Ziffer 8b ist hinter „angenommen“ einzufügen: „und 
versuchsweise zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit eingestellt". 
§ 98. 
In Ziffer 4 ist für „sechs“ zu setzen: „sieben“. 
8 111. 
Ziffer 1 erhält folgenden neuen Absatz: 
„Als Vorgesetzte der Personen des Beurlaubtenstandes sind alle Militärpersonen 
anzusehen, die im aktiven Dienste ihre Vorgesetzten sein würden.“ 
Als neue Ziffer #a ist einzufügen: 
„Kousularische Beamte, welche ihren dienstlichen Aufenthalt im Auslande haben, sind 
für die Dauer ihrer Tätigkeit daselbst von der Einberufung zu den Truppen bis 
auf weiteres befreit. 
lber die Verwendung der nach Eintritt einer Mobilmachung entbehrlich werdenden 
Konsularbeamten, die sich bei den Bezirkskommandos melden, entscheidet das stell- 
vertretende Generalkommando.“ 
§ 127. 
Ziffer 3 erhält folgende Fassung: 
„Die Auswahl und Bezeichnung der einzelnen Offiziere und Mannschaften bleibt den 
Bahnverwaltungen überlassen, soweit nicht Offiziere und Offizierstellvertreter unter 
namentlicher Bezeichnung von dem Chef des Generalstabs der Armee oder dem 
Inspekteur der Verkehrstruppen für die von ihnen aufzustellenden Formationen 
beansprucht werden. Es dürfen nur Personen ausgewählt werden, die für die 
bezeichneten Stellen völlig geeignet sowie felddienstfähig sind.
	        
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