Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXIV. 307 
7. Maschinenschreiben: 
Geläufiges Schreiben an einer Maschine mit Volltastatur und Umschaltung. 
8. Wirtschaftsgeographie mit Warenkunde: 
Allgemeine Wirtschaftsgeographie, eingehend die Wirtschaftsgeographie Deutschlands unter 
Berücksichtigung der wichtigsten Industriezweige. Die Verkehrswege und Verkehrsmittel. Gewinnung, 
Eigenschaften und Verwendung der wichtigsten Handelswaren. 
9. Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft. 
u. Grundbegriffe der Volkswirtschaftslehre unter besonderer Berücksichtigung des Geld-, 
Münz-, Bank-, Börsen= und Aktienwesens, der Handels= und Verkehrspolitik, der gewerb- 
lichen Arbeiterfrage und des Versicherungswesens, sowie Entwicklungsgeschichte der 
einzelnen volkswirtschaftlichen Richtungen. 
b. Grundzüge der Finanzwissenschaft in Beziehung auf Zölle und Steuern, Gemeinde- 
und Staatshaushalt. 
10. Gesetzeskunde: 
Handels-, Wechsel= und Seerecht, sowie die für den Kaufmann wichtigsten Bestimmungen 
des bürgerlichen Gesetzbuches, des Civilprozesses und der Gewerbeordnung; 
Patentrecht, Marken= und Musterschutz, Konkursordnung, Grundzüge des Staats-, Ver- 
waltungs= und Völkerrechts. 
11. Handelsgeschichte: 
übersicht über die Entwicklung des Handels im Altertum und Mittelalter, eingehend die 
Geschichte des Handels in der Neuzeit, namentlich vom 19. Jahrhundert an. 
12. Lehrvortrag und Methodik: 
Die Befähigung, eine gegebene Aufgabe wie im Schulunterricht zu behandeln, Kenntnis 
des Lehrplans für den Unterricht an Handelsschulen und der Behandlung der einzelnen 
Unterrichtsgegenstände. 
§ 10. 
Jedem Bewerber steht es frei, sich außer in der von ihm gewählten gebotenen Fremdsprache 
noch in einer oder mehreren andern Fremdsprachen (Englisch, Französisch, Spanisch oder Italienisch) 
einer Prüfung zu unterziehen. Diese Erweiterungsprüfung kann auch nach dem Bestehen der 
Handelslehrerprüfung noch abgelegt werden. Ihre Abnahme erfolgt alljährlich durch das 
Landesgewerbeamt zur Zeit der Vornahme der Handelslehrerprüfung. 
§ 11. 
Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet auf Antrag des Prüfungsausschusses das 
Landesgewerbeamt und erteilt denjenigen Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, je nach 
dem Ergebnis der Prüfung eine der vier Noten: sehr gut, gut, ziemlich gut, hinlänglich.
	        
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