Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

474 XXXIV. 
Praktikanten an der Anstalt beziehen, zugleich aber auch ihm Gelegenheit geben, seine Kenntnis 
der einschlägigen pädagogischen Literatur älterer und neuerer Zeit zu bekunden. Die Bear- 
beitung, die den Raum von 20 geschriebenen Quartseiten nicht überschreiten soll, wird vom 
Anstaltsvorstand und von dem einführenden Lehrer schriftlich begutachtet und mit diesen Gut- 
achten vom ersteren dem Oberschulrat vorgelegt. Die beiden Gutachten haben sich darüber 
auszusprechen, ob den Zwecken des Probejahrs nach dem Erfund dieser Arbeit genügt zu sein 
scheine. 
87. 
Außerdem hat der Praktikant in einer Klasse, in welcher er vorher mindestens zwei 
Wochen lang zusammenhängend unterrichtet hat, eine Probelektion zu halten, deren Inhalt der 
Anstaltsvorstand im Anschlusse an den von dem Praktikanten erteilten Unterricht und im Be- 
nehmen mit dem einführenden Lehrer bestimmt. Der Probelektion wohnt der Anstaltsvorstand 
und der einführende Lehrer bei. Beide legen, unabhängig voneinander, kurze Berichte über 
die Lektion dem Oberschulrat mit gutächtlicher Außerung vor. 
Der Bericht des Anstaltsvorstandes hat sich dabei auch über den Dienstfleiß, das dienst- 
liche und außerdienstliche Verhalten des Praktikanten auszusprechen. 
Findet der Oberschulrat, daß nach den ihm vorliegenden Berichten der Praktikant den 
Anforderungen genügt habe, so stellt er für denselben die Urkunde der Anstellungsbefähigung aus. 
*ie 
Kommt der Oberschulrat nach den ihm vorgelegten Berichten (§8 6 und 7) zu der lbber- 
zeugung, daß ein Praktikant den Zwecken des Probejahres noch nicht genügt hat, so kann ihm 
die Urkunde der Anstellungsfähigkeit versagt und die Probezeit um ein weiteres Jahr ver- 
längert werden. Sind die Leistungen des Praktikanten auch dann noch nicht befriedigend, so 
entscheidet der Oberschulrat, ob derselbe im Dienste belassen werden kann. 
* 9. 
Wenn Praktikanten während des Probejahres mit vollem Deputat verwendet werden, so 
findet die Einführung derselben gleichwohl in der oben bestimmten Art statt, abgesehen von 
den Hospitationen (§ 4 a), welche eingeschränkt werden oder ganz in Wegfall kommen können. 
8 10. 
Praktikanten, welche eine hinreichende praktische Befähigung zum Unterricht schon dargetan 
haben, können durch den Oberschulrat von den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Ubungen 
und Arbeiten entbunden werden. 
8 11. 
Die Erhebung einer Gebühr für die Ausstellung des Anstellungsfähigkeitszeugnisses findet 
nicht statt.
	        
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