10 II.
Bekanntmachung.
(Vom 17. Jannar 1908.)
Die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend.
Da die Maul= und Klauenseuche in der Schweiz eine für den inländischen Viehstand
gefahrdrohende Ausbreitung gewonnen hat, wird die Ein= und Durchfuhr von Rindvieh und
Ziegen aus diesem Lande nach und durch Baden auf Grund des § 7 des Reichsviehseuchen-
gesetzes mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres verboten.
Karlsruhe, den 17. Jannar 1908.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. #
von Gemmingen.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrude.