Nr. IV. 21
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 5. Februar 1908.
Juhalt.
Verordnung und Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: das Umherziehen der Zigeuner
und nach Zigennerart wandernden Personen betreffend; dir amtliche abgekürzte Schreibweise von „Mark“" betreffend.
Verordunng.
(Vom 25. Januar 1908.)
Das Umherziehen der Zigeuner und nach Zigeunerart wandernden Personen betreffend.
Unter Aufhebung des durch Verordnung vom 4. November 1865 (Zentralverordnungsblatt
Seite 185) bestätigten Erlasses vom 19. November 1863, das Umherziehen der Zigeuner
betreffend (Zentralverordnungsblatt Seite 76), wird auf Grund des § 47 des Polizeistraf-
gesetzbuches verordnet, was folgt:
§ I.
Das Zusammenreisen der Zigenner und der nach Zigennerart wandernden Personen in
Horden ist untersagt.
82.
Wo Zigeuner oder nach Zigeunerart wandernde Personen nicht in Gastwirtschaften über—
nachten, haben sie bei ihrer Ankunft die Ortspolizeibehörde unter Hinterlegung ihrer Ausweise
davon in Kenntuis zu setzen.
Dieselben dürfen ferner nur an solchen Plätzen im Freien lagern und ihre Wohnwagen
aufstellen, die ihnen von der Ortspolizeibehörde angewiesen werden.
Karlsruhe, den 25. Jannar 1908.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. von Bayer.
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Fesetzes= und Verordnungsblatt 1908