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Bekanntmachung.
(Vom 8. März 1910.)
Anderung der Dienstweisung für die Gerichtsschreibereien betresfend.
Die Dienstweisung für die Gerichtsschreibereien vom 22. November 1901 (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 513) wird mit Wirkung vom 1. April 1910 ab in folgender Weise
geändert:
I. Im 8 1 Absatz 2 werden
#u) hinter Buchstabe a unter Buchstabe b die Worte eingefügt:
b. die Entscheidung über Kostenfestsetzungsgesuche und die Vollstreckbarkeitserklärung
von Zahlungsbefehlen nach Maßgabe der 3PO;
b) die Buchstaben b bis k durch die Buchstaben c bis ersetzt.
II. Im §2 werden
a) in Absatz 1 die Worte „(Sekretär, Expeditor, Registrator)“ gestrichen und unter Buch-
stabe à die Worte „Prüfung der Kostenfestsetzungsgesuche nach Maßgabe des § 105
Abs. 2 3PO durch die Worte „Entscheidung über die Kostenfestsetzungsgesuche nach
Maßgabe der §§ 103 Abs 2, 104 Abs 1 ZP#“ ersetzt;
b) Absatz 3 folgendermaßen gefaßt:
3. Der Präsident des Gerichtshofs ist berechtigt, einzelne der hier hervorgehobenen
Geschäftsaufgaben aus dienstlichen Gründen einer anderen Abteilung zuzuweisen.
III. Im § 7 erhält Absatz 5 folgende Fassung:
5. Die Einsicht der öffentlichen Register und der dazu gehörigen Akten sowie des
Schuldnerverzeichnisses hat der Gerichtsschreiber während der gewöhnlichen Dienst-
stunden insoweit zu gestatten, als die Einsicht nach gesetzlichen Bestimmungen jeder-
mann freisteht (§ 22 RegBO, § 915 Abs. 3 3PO und § 107 Abs 2 KO). In
dem oben erwähnten Anschlage ist zu bemerken, daß die Einsicht zu den gewöhn-
lichen Dienststunden gestattet ist.
IV. Die lÜberschrift vor § 12 „B. Protokolle und Urteile“ wird durch die Überschrift „B. Pro-
tokolle, Urteile und Kostenfestsetzungsbeschlüsse“ ersetzt.
V. Im § 12 Absatz 2 werden unter Buchstabe à die Worte „bei den Amtsgerichten auch
§§ 508 bis 510 3PO, § 72 KO;z“ durch die Worte „bei den Amtsgerichten auch §§ 507,
510a, 510 3PÖO, § 72 KO;“ ersetzt.
VIl. § 14 erhält folgenden weiteren Absatz:
5. Die vorstehenden Vorschriften finden auf die in § 313 Abs. 3 3PO bezeichneten
Urteile keine Anwendung.
VII. Im § 15 Absatz 1 werden die Worte „(88 196, 501 3P, § 72 KO)“ durch die
Worte „(§5 496 Abs. 2 3PO, § 72 KO)“ ersetzt.