Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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2.  Der  nach  §.  9  Ziffer  2  des  Gesetzes  für  die  volle  Tageskost  zu  gewährende
  Vergütungssatz  wird  nach  seiner  jedesmaligen  Feststellung  vom  Reichskanzler
  durch  den  Reichsanzeiger  und  durch  das  Centralblatt  für  das  Deutsche
Reich  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.  Derselbe  vertheilt  sich  auf  die  einzelnen
Mahlzeiten,  wie  folgt:







Bei  einem  Vergütungssatze  von
80  Pf.  85  Pf.  90 Pf.  95  Pf.  100  Pf.

mit  ohne  mit  ohne  mit  ohne  mit  ohne  mit  ohne























Brot
a)  volle  Tageskost 80  65  85  70  90  75  95  80  100  85
b)  Mittagskost  40  35  43  38  46  41  44  52  47
c)  Abendkost              25  20  26  21  27  22  28  23  29  24
d)  Morgenkost  15  10  16  11  17   12  18  13  19  14





















3.  Die  innerhalb  der  einzelnen  Lieferungsverbände  für  die  Vergütung
verabreichter  Fourage  maßgebenden  Durchschnitte  der  höchsten  Tagespreise  des
Kalendermonats,  welcher  der  Lieferung  vorangegangen  ist,  mit  einem  Aufschlage
von  fünf  vom  Hundert,  werden  von  den  oberen  Verwaltungsbehörden  regelmäßig
so  schleunig  als  möglich  durch  ihre  amtlichen  Anzeigeblätter  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.  Die  in  der  Zeit  der  größeren  Truppenübungen  maßgebenden  Preise
theilt  die  obere  Verwaltungsbehörde  sogleich  nach  erfolgter  Feststellung,  ohne  die
Bekanntmachung  durch  das  amtliche  Anzeigeblatt  abzuwarten,  dem  zuständigen
Generalkommando  mit,  welches  deren  schleunige  Mittheilung  an  die  Truppen
veranlaßt.

Wenn  Preisnotirungen  über  Fourage  nicht  für  den  ganzen  der  Lieferung
vorangegangenen  Monat,  sondern  nur  vereinzelt  vorliegen,  so  werden  die  vorhandenen
  unvollständigen  Notirungen  der  Berechnung  zu  Grunde  gelegt,  insoweit
sie  eine  Durchschnittsberechnung  überhaupt  möglich  machen.  Ist  dagegen  ein
Durchschnittspreis  nicht  zu  ermitteln,  oder  haben  Preisnotirungen  überhaupt  nicht
stattgefunden,  so  wird  der  im  nächstgelegenen  Hauptmarktorte  (Normalmarktorte)
für  den  der  Lieferung  vorangegangenen  Monat  sich  ergebende  Durchschnittspreis
zur  Anwendung  gebracht.

4.  Die  Vergütung  für  geleisteten  Vorspann  —  mit  Ausschluß  des  Vorspanns
  zur  Anfuhr  der  Verpflegungs=  und  Biwaksbedürfnisse  bei  Uebungen  und
sonstigen  Truppenzusammenziehungen  (zu  §.  3 d)  sowie  zur  Anfuhr  des  Fouragebedarfs
  (§.  5  Absatz  3  des  Gesetzes)  —  und  die  Vergütung  für  empfangene
Naturalverpflegung  ist  von  den  Truppentheilen  in  jedem  Quartier  sofort  zu  bezahlen.