Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

74 IV. 
11. Die Schiffsführer sind verpflichtet, den zuständigen Aufsichtsbeamten auf Verlangen 
das sofortige Anbordkommen auf ihr in Fahrt befindliches Schiff zum Zwecke der Vornahme 
von Ausfsichtshandlungen durch geeignete Manöver zu erleichtern. Dies hat zu geschehen, wenn 
auf dem Schiffe des Aufsichtsbeamten bei Tag eine Flagge gezeigt wird, welche in den Deutschen 
Staatsgebieten aus dreieckigen schwarz-weiß-roten, im Niederländischen Staatsgebiet aus drei- 
eckigen rot-weiß blauen Feldern besteht, und bei Nacht am Steuerbord eine nach vorn sichtbare 
Laterne mit rotem Licht hin= und hergeschwenkt wird. 
Ferner sind die Schiffsführer verpflichtet, während der Ausübung ihres Gewerbes die 
Kesselpapiere mit sich zu führen und den Aufsichtsbeamten zur Einsicht vorzulegen. Auch 
haben sie den von den Aufsichtsbeamten bei der Revision bezüglich der Ventilbelastung ergehenden 
Anordnungen Folge zu leisten. 
12. Die Anker müssen beim Aufholen so hoch gehoben werden, daß ihre Unterkante nicht 
unter den Kiel oder den Boden des Schiffes reicht. 
13. Zur Verständigung zwischen dem Führer des Schleppers und den Führern seiner 
Anhangschiffe dient auf letzteren bei Tag eine Flagge und bei Nacht die nach § 21 Ziffer 5 
zu führende Laterne mit weißem Licht. Die Flagge ist in gleicher Art und Höhe zu führen, 
wie dies für die Laterne vorgeschrieben ist. Wird die Flagge oder Laterne im Top geführt, 
so bedeutet dieses, daß auf dem Schiff alles in Ordnung ist und die Maschinen mit voller 
Kraft arbeiten können; wird sie auf halbstock gesetzt, so bedeutet dieses, daß die Maschinen 
die Kraft zu vermindern haben; wird sie ganz niedergeholt, so bedeutet dieses, daß die Maschinen 
sofort stillgestellt werden müssen. Die von dem Führer eines Anhangschiffes gegebenen Signale 
sind von den Führern aller Schiffe, die sich zwischen dem bezüglichen Anhangschiff und dem 
Schlepper befinden, sofort in gleicher Weise wiederzugeben. Die zuletzt genannten zwei Signale 
dürfen nur in Fällen der Gefahr gegeben werden. 
Vor dem Stillegen des Schleppzuges oder vor Wiederaufnahme der Fahrt hat der Führer 
des Schleppers Signale mit der Schiffsglocke zu geben. 
Vorschriften für das Vorbeifahren der Schiffe an einander. 
1. IJu einem Fahrwasser mit genügender Breite. 
§ 6. 
Schiffe dürfen nur dann in derselben oder in entgegengesetzter Richtung an einander 
vorbeifahren, wenn das Fahrwasser nach dem jeweiligen Wasserstand unzweifelhaft hinreichenden 
Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt. Sie haben in diesem Fall die nachstehenden 
Vorschriften (§§ 7 bis 9) zu beachten. 
87. 
Schiffe, welche sich in verschiedenen, ein gegenseitiges Anlaufen ausschließenden Kursen 
befinden, haben, wenn sie in derselben oder in entgegengesetzter Richtung an einander vorbei— 
fahren, den Kurs einzuhalten, in welchem sie sich befinden.
	        
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