Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Beilage V zum Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1880*). 
  
Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte vom 2. Dezenber 1880 in Sachen des 
Lehrers und Meßners Joseph Wimmer in Langdorf gegen Thekla Gstättner, dann Magdalena 
Liebhaber und Genossen in Schöneck wegen Läutkornforderung, hier den bejahenden Kompetenz- 
konflikt zwischen der k. Regierung, Kammer des Innern, von Niederbayern und dem k. Landgerichte 
Deggendorf betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in Sachen des Lehrers und Meßners Joseph 
Wimmer in Langdorf gegen Thekla Gstättner, dann Magdalena Liebhaber und 
Genossen in Schöneck wegen Läutkornforderung, hier den bejahenden Kompetenzkonflikt 
zwischen der k. Regierung, Kammer des Innern, von Niederbayern und dem k. Landgerichte 
Deggendorf betreffend, zu Recht: 
daß in dieser Sache die Betretung des Rechtsweges unzulässig sei. 
Gründe. 
Die Ortschaft Schöneck, früher zur katholischen Pfarrei Böbrach gehörig, wurde im 
Jahre 1850 in die katholische Pfarrei Langdorf mit der Bestimmung umgepfarrt, daß an 
den Pfarrer, Meßner und an die Kirche zu Langdorf nur die betreffenden Stolgebühren 
übergehen, alle übrigen Renten und Rechte aus der genannten Ortschaft aber, namentlich 
der Zehent, den bisherigen Bezugsberechtigten vorbehalten bleiben. 
Im vorigen Jahre erhob nun Lehrer Joseph Wimmmer, welcher seit 1873 den 
Schul= und Meßnerdienst in Langdorf inne hat, Klage gegen die Bauerswittwe Thekla. 
Gstättner als Besitzerin des Anwesens Hs.-Nr. 1 und 2 in Schöneck auf Entrichtung 
von 21 Köpfl Läutkorn im Werthe von 2 JX nebst 60 7 Gartengeld aus den Jahren 
1873 und 1878, dann gegen den Häusler Kaver Liebhaber als Besitzer des Anwesens 
Hs.-Nr. 9 dortselbst auf Verabfolgung von 10 16 Köpfl Läutkorn im Werthe von 1 — für 
das Jahr 1878 und 18 J Gartengeld für 6 Jahre. 
Bei den öffentlichen Verhandlungen vor dem vormal. k. Landgerichte Regen machten 
die Beklagten übereinstimmend geltend, daß sie dem Kläger nicht so viel Läutkorn, als er 
verlange, schuldig seien, weil sie nur Theile der Anwesen, auf denen die eingeklagten Reich- 
*) Beilage V—VI ausgegeben zu München den 30. Dezember 1880. 6
	        
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