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8. 13.
Die Anzeige der Geburtsfälle muß geschehen, in welcher
Periode der Schwangerschaft sich dieselben auch immer ereignen
mögen. Zugleich muß bemerkt werden, ob die Frucht regel-
mäßig oder auf irgend eine Weise regelwidrig gebildet ist, und
in dem letztern Falle, worin die Regelwidrigkeit besteht. Der
Landarzt hat bei den regelwidrig gebildeten Früchten, wo er
nicht selbst bei der Geburt assistirt, die Besichtigung vorzuneh-
men, um darüber Bericht erstatten zu können.
8. 14.
Auch muß bemerkt werden, ob die Geburten selbst regel-
mäßig oder regelwidrig waren, und wie sie zu Stande gebracht
wurden.
8. 15.
Zur Formirung der Geburts= und Sterbelisten werden den
Landärzten von ihren respektiven Gerichtsärzten die näheren
Vorschriften ertheilt werden.
S. 16.
Die Landärzte haben den Gerichtsärzten alle durch Zufall
oder Krankheit verstümmelte Menschen jedes Alters, alle Taub-
stummen, Kretins, Rasende, Wahnsinnige und Blödsinnige in
ihrem Distrikte, von denen sie Kenntniß erhalten, anzuzeigen,
und erforderlichen Falls die Aufsicht über dieselben unter der
Leitung des Arztes zu übernehmen.
8. 17.
Sie haben ihre Wachsamkeit auf alle öffentliche feile Weibs-
Personen zu richten, und sie bei Gericht anzuzeigen.
8. 18.
Eben so sind sie gehalten, dem Gerichtsarzt jeden Distrik-
tes von allen Eckel und Abscheu erregenden oder Ansteckung
verbreitenden Fällen von chronischen Krankheiten, von denen sie
Kenntniß erhalten, auch wenn die Kranken nicht zu ihren Pa—
tienten gehören, zu unterrichten.
8. 19.
Bemerken sie, oder haben sie gegründete Muthmaßung,
daß auf den Genuß von Nahrungs-Mitteln oder Getränken
Krankheiten mit ungewöhnlichen Zufällen entstanden sind, so
haben sie solches dem Gerichtsarzte anzuzeigen.