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Beilage V zum Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1880*).
Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte vom 2. Dezenber 1880 in Sachen des
Lehrers und Meßners Joseph Wimmer in Langdorf gegen Thekla Gstättner, dann Magdalena
Liebhaber und Genossen in Schöneck wegen Läutkornforderung, hier den bejahenden Kompetenz-
konflikt zwischen der k. Regierung, Kammer des Innern, von Niederbayern und dem k. Landgerichte
Deggendorf betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in Sachen des Lehrers und Meßners Joseph
Wimmer in Langdorf gegen Thekla Gstättner, dann Magdalena Liebhaber und
Genossen in Schöneck wegen Läutkornforderung, hier den bejahenden Kompetenzkonflikt
zwischen der k. Regierung, Kammer des Innern, von Niederbayern und dem k. Landgerichte
Deggendorf betreffend, zu Recht:
daß in dieser Sache die Betretung des Rechtsweges unzulässig sei.
Gründe.
Die Ortschaft Schöneck, früher zur katholischen Pfarrei Böbrach gehörig, wurde im
Jahre 1850 in die katholische Pfarrei Langdorf mit der Bestimmung umgepfarrt, daß an
den Pfarrer, Meßner und an die Kirche zu Langdorf nur die betreffenden Stolgebühren
übergehen, alle übrigen Renten und Rechte aus der genannten Ortschaft aber, namentlich
der Zehent, den bisherigen Bezugsberechtigten vorbehalten bleiben.
Im vorigen Jahre erhob nun Lehrer Joseph Wimmmer, welcher seit 1873 den
Schul= und Meßnerdienst in Langdorf inne hat, Klage gegen die Bauerswittwe Thekla.
Gstättner als Besitzerin des Anwesens Hs.-Nr. 1 und 2 in Schöneck auf Entrichtung
von 21 Köpfl Läutkorn im Werthe von 2 JX nebst 60 7 Gartengeld aus den Jahren
1873 und 1878, dann gegen den Häusler Kaver Liebhaber als Besitzer des Anwesens
Hs.-Nr. 9 dortselbst auf Verabfolgung von 10 16 Köpfl Läutkorn im Werthe von 1 — für
das Jahr 1878 und 18 J Gartengeld für 6 Jahre.
Bei den öffentlichen Verhandlungen vor dem vormal. k. Landgerichte Regen machten
die Beklagten übereinstimmend geltend, daß sie dem Kläger nicht so viel Läutkorn, als er
verlange, schuldig seien, weil sie nur Theile der Anwesen, auf denen die eingeklagten Reich-
*) Beilage V—VI ausgegeben zu München den 30. Dezember 1880. 6