Contents: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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8. 13. 
Die Anzeige der Geburtsfälle muß geschehen, in welcher 
Periode der Schwangerschaft sich dieselben auch immer ereignen 
mögen. Zugleich muß bemerkt werden, ob die Frucht regel- 
mäßig oder auf irgend eine Weise regelwidrig gebildet ist, und 
in dem letztern Falle, worin die Regelwidrigkeit besteht. Der 
Landarzt hat bei den regelwidrig gebildeten Früchten, wo er 
nicht selbst bei der Geburt assistirt, die Besichtigung vorzuneh- 
men, um darüber Bericht erstatten zu können. 
8. 14. 
Auch muß bemerkt werden, ob die Geburten selbst regel- 
mäßig oder regelwidrig waren, und wie sie zu Stande gebracht 
wurden. 
8. 15. 
Zur Formirung der Geburts= und Sterbelisten werden den 
Landärzten von ihren respektiven Gerichtsärzten die näheren 
Vorschriften ertheilt werden. 
S. 16. 
Die Landärzte haben den Gerichtsärzten alle durch Zufall 
oder Krankheit verstümmelte Menschen jedes Alters, alle Taub- 
stummen, Kretins, Rasende, Wahnsinnige und Blödsinnige in 
ihrem Distrikte, von denen sie Kenntniß erhalten, anzuzeigen, 
und erforderlichen Falls die Aufsicht über dieselben unter der 
Leitung des Arztes zu übernehmen. 
8. 17. 
Sie haben ihre Wachsamkeit auf alle öffentliche feile Weibs- 
Personen zu richten, und sie bei Gericht anzuzeigen. 
8. 18. 
Eben so sind sie gehalten, dem Gerichtsarzt jeden Distrik- 
tes von allen Eckel und Abscheu erregenden oder Ansteckung 
verbreitenden Fällen von chronischen Krankheiten, von denen sie 
Kenntniß erhalten, auch wenn die Kranken nicht zu ihren Pa— 
tienten gehören, zu unterrichten. 
8. 19. 
Bemerken sie, oder haben sie gegründete Muthmaßung, 
daß auf den Genuß von Nahrungs-Mitteln oder Getränken 
Krankheiten mit ungewöhnlichen Zufällen entstanden sind, so 
haben sie solches dem Gerichtsarzte anzuzeigen.
	        
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