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stellungsbehörden am Schlusse des Quartals den Vermittelungsbehörden ihres Bezirks durch
Zusendung einer Nachweisung nach Anlage H Mittheilung zu machen.
Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekanntmachung in der
Vakanzenliste.
An lage
8 24.
Zur Kontrole darüber, daß bei der Besetzung der den Militäranwärtern im Reichs-
dienst vorbehaltenen Stellen den vorstehenden Gruudsätzen gemäß verfahren wird, ist außer
den Ressortchefs der Rechnungshof verpflichtet.
Sobald ein Stellenanwärter im Reichsdienst angestellt wird, ist der ersten Anweisung
für die Zahlung des Gehalts oder der Remuneration beglaubigte Abschrift des Civil-
versorgungsscheins beizufügen.
Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung (§. 13) wird der Civilversorgungeschein selbst
zu den Akten genommen.
Ist die Besetzung einer vorbehaltenen Stelle des Reichsdienstes durch einen Nicht-
versorgungsberechtigten erfolgt, so ist zu der Rechnung, aus welcher diese Besetzung zum
ersten Male ersichtlich wird, zu bescheinigen und auf Erfordern dem Rechnungshof nachzu-
weisen, daß bei der Besetzung der Stelle den vorstehenden Grundsätzen genügt worden ist.
Die gleiche Verpflichtung, wie den Ressortchefs und dem Rechnungshofe ist bezüglich
der Stellen im Staatsdienst den obersten Verwaltungsbehörden oder nach Anordnung der
Landesregierungen den höchsten Rechnungs-Revisionsstellen in den einzelnen Bundesstaaten
aufzuerlegen.
Erfolgt die Besetzung der Stellen durch eine oberste Staatsbehörde, so bedarf es eines
Nachweises vor der Nechnungs-Revisionsstelle nicht.
5. 25.
Im Falle der Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen Militäranwärter
ist der Civilversorgungsschein zu den Untersuchungsakten einzufordern. Führt die Unter-
suchung zu einem rechtskräftigen Erkenntniß, welches auf die zeitige Unfähigkeit zur Bekleid-
ung öffentlicher Aemter oder auf eine Strafe lautet, welche die dauernde oder zeitige
Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechtswegen zur Folge hat, so ist der
Civilversorgungsschein unter Mittheilung der Urtheilsformel derjenigen Militärbehörde zu