Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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getragen sind, nicht ohne Verletzung der Stempel erfolgen kann. Statt auf Zinntropfen 
ist auch die Stempelung auf Siegellack zulässig. 
Alle Einrichtungen, welche zur Einhaltung des normalen Flüssigkeitsstandes bei nassen 
Gasmessern dienen, sollen, sofern sie nicht so beschaffen sind, daß willkürliche Verände- 
rungen dieser Begrenzung nach der Aichung ausgeschlossen sind, durch Löthung und Stempe- 
lung oder durch gestempelte Plombirung gegen derartige Veränderungen besonders ge- 
sichert werden. 
Bei Stationsgasmessern ist auch die Verbindung der Hauptwellen des Gasmessers 
und des Zählwerkes mit den auf dieselben aufgesteckten Uebertragungsmechanismen durch 
Stempelung zu sichern. 
— 
  
Berichtigung. 
In der Bekanntmachung der k. Normal-Aichungs-Commission vom 1. August 1885 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt No. 30) sind folgende Druckfehler zu berichtigen: 
Seite 448, Absatz 4 Zeile 2 ist nach den Worten: „solchen Stellen“ einzuschalten: „oder in der 
Höhe von solchen Stellen“; #„ 
Seite 453, Absatz 4 Zeile 3 lies statt Flüssigkeitszustande: „Flüssigkeitsstande“:; 
Auf derselben Seite in der ersten Zeile lies statt Ausfüllung: „Auffüllung“; 
Seite 455 unter lit. g hat es statt „dieser’ zu heißen: „letzterer“.
	        
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