Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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Concessionen  zur  Anlage  von  Kramladen  oder  Handels-Etablissements  zu  ertheilen,
  die  ertheilten  Concessionen  aber  zurückzunehmen  sind,  sobald  dieses
ohne  Unbilligkeit  geschehen  kann,  dies  auch  rücksichtlich  des  Verkaufs  von  Salz
eintreten  zu  lassen;

ein  Verbot  zu  erlassen,  wonach  die  in  den  eben  (unter  1)  gedachten  Grenzorten
  bereits  concessionirten  Landkrämer  weder  in  ihren  Gebäuden  noch  innerhalb
  der  Ortschaft,  worin  sie  wohnen,  größere  Salzvorräthe  als  5  Zollcentner
  sollen  halten  dürfen.

Artikel  14.

Da  die  Zollvereinsstaaten  durch  den  zwischen  ihnen  vereinbarten  neuen  Zolltarif
  die  Mehrzahl  der  Gegenstände,  für  welche  im  Art.  10  des  Vertrages  vom
26.  Januar  1856  der  freien  Stadt  Bremen  die  zollfreie  Zulassung  in  den  Zollverein
  zugesagt  ist,  allgemein  von  Eingangszöllen  befreit  haben,  für  die  noch  zollpflichtig
  gebliebenen  Gegenstände  aber  eine  besondere  Befreiung  zu  Gunsten  der  freien
Hansestadt  Bremen  nicht  fortbestehen  kann,  so  werden  die  Verabredungen  in  Art.  10
des  Vertrages  vom  26.  Jannar  1856  vom  1.  Januar  1866  ab  außer  Kraft  gesetzt.

Artikel  15.

Dieser  Vertrag  soll  alsbald  zur  Ratification  sämmtlicher  betheiligten  Regierungen
  vorgelegt  und  die  Auswechslung  der  Ratifications-Urkunden  mit  möglichster
Beschleunigung  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Bremen,  den  14.  Dezember  1865.

(zez)  Henning.  Cammann.  Cramer.  Meyer.  Duckwitz.  Kottmeier.  Grave.

6  S  6660  66

Ministerial-Bekanntmachungen.

Nachdem  die  Königlich  Preußische  Regierung  unter  dem  6.  d.  M.  die  Ausfuhr
  von  Pferden  über  die  Grenze  von  der  Weichsel  bei  Thorn,  diese  eingeschlossen,
bis  zur  Grenze  gegen  das  Königreich  Sachsen  bei  Seidenberg  bis  zum  1.  Angust
d.  J.  verboten  hat:  wird  dieses  Verbot  zur  Nachachtung  hierdurch  bekannt  gemacht,
mit  der  Hinweisung  darauf,  daß  Ulebertretungen  desselben  auf  Grund  des  Zoll-Kartels
  vom  11.  Mai  1833  auch  im  Großherzogthume  zu  bestrafen  sind.

Weimar  am  9.  April  1866.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

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