Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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3.  Handels-  und  Gewerbewesen.

 

Bestimmungen
über  die  Zusammensetzung  und  den  Geschäftsbetrieb  der  Sachverständigenkammern  für
Werke  der  bildenden  Künste  und  der  Photographie.

Auf  Grund  des  §  46  Abs.  3  des  Gesetzes,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Werken  der  bildenden
Künste  und  der  Photographie,  vom  9.  Januar  1907  (Reichs-Gesetzbl.  S.  7)  wird  bestimmt:

81.
Für  Werke  der  bildenden  Künste  (einschließlich  der  Erzeugnisse  des  Kunstgewerbes  und  der
Bauwerke)  sowie  für  Werke  der  Photographie  werden  gesonderte  Sachverständigenkammern  gebildet.  Bis
auf  weiteres  soll  in  keinem  Bundesstaate  von  solchen  Kammern  mehr  als  je  eine  bestehen.

§  2.
Jede  Kammer  besteht  aus  mindestens  7  Mitgliedern  und  aus  der  erforderlichen  Anzahl  von
Stellvertretern.

*  3.

Die  einer  Kammer  angehörenden  Sachverständigen  (Mitglieder  und  Stellvertreter)  werden  von
der  Landes-Zentralbehörde  ernannt.  Diese  ernennt  auch  den  Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreter
aus  der  Zahl  der  Mitglieder.

Die  Sachverständigen  werden  gerichtlich  beeidigt.

84.
Auf  Erfordern  der  Gerichte  und  der  Staatsanwaltschaften  haben  die  Kammern  ein  Gutachten
nur  abzugeben,  wenn
1.  in  dem  Ersuchungsschreiben  die  zu  begutachtenden  Fragen  einzeln  aufgeführt,
2.  die  Akten  und  das  zur  Abgabe  des  Gutachtens  erforderliche  Material  übersandt  werden.

85.

Der  Vorsitzende  der  Kammer  bestellt,  sobald  der  Antrag  auf  Erstattung  eines  Gutachtens
an  ihn  gelangt  ist,  nach  seinem  Ermessen  einen  oder  zwei  Berichterstatter.  Diese  legen  dem  Vorsitzenden
eine  schriftliche  Bearbeitung  der  Sache  vor.  Die  Beschlußfassung  der  Kammer  erfolgt  auf  Grund
mündlicher  Beratung  in  einer  von  dem  Vorsitzenden  anzuberaumenden  Sitzung  nach  Stimmenmehrheit;
bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

86.

An  ee  Beschlusse  müssen  mindestens  fünf  Sachverständige  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden
teilnehmen.  Mehr  als  sieben  Sachverständige  dürfen  an  dem  Beschlusse  nicht  teilnehmen.  Darüber,
welche  Sachverständige  im  einzelnen  Falle  an  der  Beratung  und  Beschlußfassung  teilnehmen,  entscheidet
der  Vorsitzende,  soweit  nicht  darüber  von  der  Landes-Zentralbehörde  allgemeine  Vorschriften  erlassen  werden.

87.
Die  beschlossenen  Gutachten  werden  ausgefertigt,  von  den  Sachverständigen,  die  an  dem  Beschlusse
teilgenommen  haben,  unterschrieben  und  mit  dem  Siegel  der  Kammer  versehen.

88.
Die  Kammer  ist  befugt,  für  ihre  Tätigkeit  im  Einzelfalle  Gebühren  im  Betrage  von  dreißig
bis  dreihundert  Mark  zu  erheben.  Die  Gebühren  sind  von  der  ersuchenden  Behörde  der  Kammer
sofort  nach  Erledigung  des  Ersuchens  kostenfrei  zu  übersenden.