274 Nr. 51. 1918.
diesen Schulen keine Anwendung. Die Kriegsbeihilfen sind in diesen Fällen
von der Stadt Rostock aufzubringen. Die Vorschrift des § 15 Absatz 2 findet
mit der Maßgabe Anwendung, daß die Mitteilung Unseres Ministeriums, Abteilung
für Unterrichtsangelegenheiten, nicht dem Engern Ausschuß von Ritterund
Landschaft, sondern dem Magistrat in Rostock zugeht.
Abschnitt V.
Schlußbestimmungen.
25.
Die auf Grund dieser Verordnung gewährten Kriegsteuerungszulagen
und Kriegsbeihilfen sind von der Einkommensteuer befreit.
§ 26.
Die in § 25 genannten Zulagen und Beihilfen werden nur für die Zeit
bis zum Schlusse des sechsten Monats nach Beendigung des gegenwärtigen
Krieges gezahlt.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 12. März 1918.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.