Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

274  Nr.  51.  1918.

diesen  Schulen  keine  Anwendung.  Die  Kriegsbeihilfen  sind  in  diesen  Fällen
von  der  Stadt  Rostock  aufzubringen.  Die  Vorschrift  des  §  15  Absatz  2  findet
mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Mitteilung  Unseres  Ministeriums,  Abteilung
  für  Unterrichtsangelegenheiten,  nicht  dem  Engern  Ausschuß  von  Ritterund
  Landschaft,  sondern  dem  Magistrat  in  Rostock  zugeht.

Abschnitt  V.
Schlußbestimmungen.
25.
Die  auf  Grund  dieser  Verordnung  gewährten  Kriegsteuerungszulagen
und  Kriegsbeihilfen  sind  von  der  Einkommensteuer  befreit.
§  26.
Die  in  §  25  genannten  Zulagen  und  Beihilfen  werden  nur  für  die  Zeit

bis  zum  Schlusse  des  sechsten  Monats  nach  Beendigung  des  gegenwärtigen
Krieges  gezahlt.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  12.  März  1918.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.