Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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von Preisaufgaben, sowie sonstige Referate über Angelegenheiten des Unterrichts 
oder der Hochschule zu übernehmen; 
5. den Sitzungen des Gesammtkollegiums und der Abtheilungskollegien, deren Mit- 
glied er ist, regelmäßig beizuwohnen und bei der Erfüllung der deuselben zuge- 
wiesenen Geschäftsaufgabe entsprechend mitzuwirken. 
§ 12. 
Die Lehrer und Assistenten sind, dem jeweiligen Bedürfnisse entsprechend, in 
widerruflicher Weise aufgestellt. Ihre Rechte und Pflichten bemessen sich nach ihren An- 
stellungsdekreten, besonderen Dienstesinstruktionen und speziellen Anordnungen des Direktors, 
des Vorstandes der Abtheilung, welcher sie angehören oder der Professoren, welchen sie bei- 
gegeben sind. 
§ 13. 
Privatdozenten können auf Vorschlag des Direktoriums durch das K. Staats- 
ministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zugelassen werden, nachdem 
sie auf Grund der Habilitationsordnung von einem Abtheilungskollegium als für das Lehr- 
amt befähigt erachtet worden sind. 
Sie haben keinen Anspruch auf Gehalt oder seinerzeitige Anstellung. Privatdozenten, 
welche ohne Urlaub zwei Jahre lang keine Vorlesung gehalten haben, werden gestrichen. 
Privatdozenten, welche sich als Lehrer und durch wissenschaftliche Leistungen auszeichnen, 
sich in längerer Dienstzeit bewährt haben und ihre Kraft ausschließlich oder überwiegend in 
den Dienst der Hochschule stellen, können von dem Direktorium auf Antrag des Abtheilungs- 
kollegiums für die Verleihung des Titels und Rangs eines auserordentlichen Professors in 
Vorschlag gebracht werden. Bezüglich ihrer übrigen Rechte und Pflichten bleiben in diesem 
Falle die Bestimmungen für die Privatdozenten maßgebend. 
§ 14. 
Sämmtliche Lehrer und Privatdozenten sind den Bestimmungen des § 11 Ziffer 1—4 
gleich den Professoren unterworfen. Auch werden sie in Rücksicht auf den Bezug von 
Unterrichtsgebühren und das Recht, Zeugnisse auszustellen, den Professoren gleichgeachtet. 
An den allgemeinen und besonderen Kollegialsitzungen können sie nur auf besondere 
Einladung des Vorsitzenden und nur mit berathender Stimme theilnehmen. 
8 15. 
Zu Honorarprofessoren mit dem Rang der außerordentlichen Professoren können 
durch Allerhöchste Entschließung Männer ernaunt werden, welche sich durch ihre Lehrthätigkeit
	        
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