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von Preisaufgaben, sowie sonstige Referate über Angelegenheiten des Unterrichts
oder der Hochschule zu übernehmen;
5. den Sitzungen des Gesammtkollegiums und der Abtheilungskollegien, deren Mitglied
er ist, regelmäßig beizuwohnen und bei der Erfüllung der deuselben zugewiesenen
Geschäftsaufgabe entsprechend mitzuwirken.
§ 12.
Die Lehrer und Assistenten sind, dem jeweiligen Bedürfnisse entsprechend, in
widerruflicher Weise aufgestellt. Ihre Rechte und Pflichten bemessen sich nach ihren Anstellungsdekreten,
besonderen Dienstesinstruktionen und speziellen Anordnungen des Direktors,
des Vorstandes der Abtheilung, welcher sie angehören oder der Professoren, welchen sie beigegeben
sind.
§ 13.
Privatdozenten können auf Vorschlag des Direktoriums durch das K. Staatsministerium
des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zugelassen werden, nachdem
sie auf Grund der Habilitationsordnung von einem Abtheilungskollegium als für das Lehramt
befähigt erachtet worden sind.
Sie haben keinen Anspruch auf Gehalt oder seinerzeitige Anstellung. Privatdozenten,
welche ohne Urlaub zwei Jahre lang keine Vorlesung gehalten haben, werden gestrichen.
Privatdozenten, welche sich als Lehrer und durch wissenschaftliche Leistungen auszeichnen,
sich in längerer Dienstzeit bewährt haben und ihre Kraft ausschließlich oder überwiegend in
den Dienst der Hochschule stellen, können von dem Direktorium auf Antrag des Abtheilungskollegiums
für die Verleihung des Titels und Rangs eines auserordentlichen Professors in
Vorschlag gebracht werden. Bezüglich ihrer übrigen Rechte und Pflichten bleiben in diesem
Falle die Bestimmungen für die Privatdozenten maßgebend.
§ 14.
Sämmtliche Lehrer und Privatdozenten sind den Bestimmungen des § 11 Ziffer 1—4
gleich den Professoren unterworfen. Auch werden sie in Rücksicht auf den Bezug von
Unterrichtsgebühren und das Recht, Zeugnisse auszustellen, den Professoren gleichgeachtet.
An den allgemeinen und besonderen Kollegialsitzungen können sie nur auf besondere
Einladung des Vorsitzenden und nur mit berathender Stimme theilnehmen.
8 15.
Zu Honorarprofessoren mit dem Rang der außerordentlichen Professoren können
durch Allerhöchste Entschließung Männer ernaunt werden, welche sich durch ihre Lehrthätigkeit