Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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von  Preisaufgaben,  sowie  sonstige  Referate  über  Angelegenheiten  des  Unterrichts
oder  der  Hochschule  zu  übernehmen;

5.  den  Sitzungen  des  Gesammtkollegiums  und  der  Abtheilungskollegien,  deren  Mitglied
  er  ist,  regelmäßig  beizuwohnen  und  bei  der  Erfüllung  der  deuselben  zugewiesenen
  Geschäftsaufgabe  entsprechend  mitzuwirken.

§  12.

Die  Lehrer  und  Assistenten  sind,  dem  jeweiligen  Bedürfnisse  entsprechend,  in
widerruflicher  Weise  aufgestellt.  Ihre  Rechte  und  Pflichten  bemessen  sich  nach  ihren  Anstellungsdekreten,
  besonderen  Dienstesinstruktionen  und  speziellen  Anordnungen  des  Direktors,
des  Vorstandes  der  Abtheilung,  welcher  sie  angehören  oder  der  Professoren,  welchen  sie  beigegeben
  sind.

§  13.

Privatdozenten  können  auf  Vorschlag  des  Direktoriums  durch  das  K.  Staatsministerium
  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  zugelassen  werden,  nachdem
sie  auf  Grund  der  Habilitationsordnung  von  einem  Abtheilungskollegium  als  für  das  Lehramt
  befähigt  erachtet  worden  sind.

Sie  haben  keinen  Anspruch  auf  Gehalt  oder  seinerzeitige  Anstellung.  Privatdozenten,
welche  ohne  Urlaub  zwei  Jahre  lang  keine  Vorlesung  gehalten  haben,  werden  gestrichen.

Privatdozenten,  welche  sich  als  Lehrer  und  durch  wissenschaftliche  Leistungen  auszeichnen,
sich  in  längerer  Dienstzeit  bewährt  haben  und  ihre  Kraft  ausschließlich  oder  überwiegend  in
den  Dienst  der  Hochschule  stellen,  können  von  dem  Direktorium  auf  Antrag  des  Abtheilungskollegiums
  für  die  Verleihung  des  Titels  und  Rangs  eines  auserordentlichen  Professors  in
Vorschlag  gebracht  werden.  Bezüglich  ihrer  übrigen  Rechte  und  Pflichten  bleiben  in  diesem
Falle  die  Bestimmungen  für  die  Privatdozenten  maßgebend.

§  14.

Sämmtliche  Lehrer  und  Privatdozenten  sind  den  Bestimmungen  des  §  11  Ziffer  1—4
gleich  den  Professoren  unterworfen.  Auch  werden  sie  in  Rücksicht  auf  den  Bezug  von
Unterrichtsgebühren  und  das  Recht,  Zeugnisse  auszustellen,  den  Professoren  gleichgeachtet.

An  den  allgemeinen  und  besonderen  Kollegialsitzungen  können  sie  nur  auf  besondere
Einladung  des  Vorsitzenden  und  nur  mit  berathender  Stimme  theilnehmen.

8  15.
Zu  Honorarprofessoren  mit  dem  Rang  der  außerordentlichen  Professoren  können
durch  Allerhöchste  Entschließung  Männer  ernaunt  werden,  welche  sich  durch  ihre  Lehrthätigkeit