Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Wo die Gemeindebehörden zum Bezuge von Gebühren berechtigt sind, fallen ihnen auch 
die erwähnten Herstellungskosten zur Last. 
Die Kosten für die Ausfertigung von Diplomen werden besonders erhoben. 
Art. 228 (191). 
Schuldner der Gebühren ist derjenige, welcher die gebührenpflichtige Amtshandlung 
veranlaßt hat. 
Art. 229 (192). 
Bei Anträgen auf Vornahme einer Handlung, mit welcher baare Auslagen verbunden 
sind, ist auf Erfordern ein zur Deckung derselben hinreichender Vorschuß von dem Antrag- 
steller zu zahlen. 
Die Ladung und Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen auf Antrag der 
Parteien kann von der vorgängigen Zahlung eines zur Deckung der Auslagen hinreichenden 
Vorschusses abhängig gemacht werden. 
Art. 230 (193). 
Die Aushändigung von Zeugnissen und der in den Art. 199 Ziff. 3, Art. 205 
bis 220, 222 bezeichneten Dokumente kann von vorgängiger Entrichtung der treffenden 
Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. 
Art. 231 (194). 
Gebühren werden nicht erhoben: 
1. für Berichte und Schreiben an andere Behörden; 
2. für Verfügungen, welche ausschließlich die formelle Handhabung und Kontrole 
des inneren Dienstes zum Gegenstand haben oder lediglich die Sachleitung 
betreffen, einschließlich der Bestimmung oder Aenderung von Fristen und Terminen, 
sofern kein Verschulden einer Partei vorliegt; 
in dem Verfahren wegen Ablehnung eines Beamten; 
für die Verhandlung und Entscheidung über die Pflicht zur Abgabe eines Zeugnisses 
oder Gutachtens; 
5. für die Verhandlungen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs über 
die Vorfrage, ob ein Beamter sich einer Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse 
oder der Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht hat; 
6. für das Verfahren in der Beschwerdeinstanz, sofern der Beschwerde vollständig 
stattgegeben wird und die Kosten nicht einem Gegner zur Last fallen. 
Wird der Beschwerde nur zum Theil stattgegeben, so kann die entscheidende 
Behörde theilweise oder auch vollständige Gebührenfretheit gewähren; 
7. in der Zwangsvollstreckung mit Ausnahme des Verfahrens in der Beschwerdeinstanz; 
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