W56. 975
Zu 8§ 2.
Nachdem in Bayern einschränkende Vorschriften nicht erlassen sind, bezieht sich dortselbst
die Befreiung von der Verpflichtung zur Beachtung der Grundsätze auf alle Gemeinden
unter 3000 Einwohnern.
Zu 8§§ 3 und 4.
1. Hinsichtlich der Ermäßigung der den Militäranwärtern nach S 3 Abs. 1 Ziff. 1
und 2 vorbehaltenen Stellen für Bayern auf die Hälfte bezw. zwei Drittheile wird auf
die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. Oktober l. Is. — Gesetz= und Verordnungs-Blatt
S. 847 ff. — Bezug genommen.
2. In welche Kategorie die einzelnen Bedienstungen einzureihen sind, hat sich nach
der Hauptaufgabe, welche dem Stelleninhaber zugewiesen ist, zu bemessen.
3. Unter „besonderer wissenschaftlicher oder technischer Vorbildung“ im Sinne des
§ 4 Ziff. 1 ist keineswegs nur eine akademische Bildung zu verstehen.
Zu § 6.
Abs. 1 bezweckt, den Militäranwärtern für den sich etwa nach den 88 4 und 5 er-
gebenden Ausfall an Stellen thunlichst einen Ausgleich zu bieten. Es soll indeß den An-
stellungsbehörden genügender Spielraum bleiben, einen derartigen Ausgleich, nach Maßgabe
der bestehenden Verhältnisse und unter gewissenhafter Abwägung der dienstlichen Interessen,
soweit es in den Grenzen der Billigkeit und Möglichkeit liegt, zur Ausführung zu bringen.
Auch darf den Gemeinden beim Vollzuge dieser Bestimmung keinerlei Zumuthung zu Auf-
wendungen für bessere Dotirung von Stellen gemacht werden.
Zu § 7.
Hinsichtlich der Anlage der Verzeichnisse im Sinne der S§ 3 bis 6 gilt das zu § 16
Gesagte.
Zu 8 8.
Den in Ziff. 1 mit 4 erwähnten Categorien sind auch jene Gendarmerieangehörigen
beizurechnen, welche den Civilanstellungsschein nach Maßgabe der früheren Vorschriften besitzen
— Ziff. 3 und 4 der Ausführungsbestimmungen vom 22. November 1885 zu § 30 der
Grundsätze vom Jahre 1882 — Ges.= u. Verordn.-Blatt 1885 S. 678 —.
Zu § 9.
Die hier erwähnte Stellenbesetzung in einer dem Antheilsverhältnisse entsprechenden
Reihenfolge wird in der Weise gehandhabt, daß z. B. wo solche Stellen den Militär=
anwärtern zu 2#) vorbehalten sind, bei der ersten und zweiten Vakanz die Stelle mit einem
Militäranwärter, bei der dritten Vakanz mit einem Civilanwärter, bei der darauffolgenden
Vakanz aber wieder mit einem Militäranwärter u. s. w. zu besetzen ist.
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