Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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Reichs-Gesetzblatt.

No.  25.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  allgemeine  polizeiliche  Bestimmungen  über  die  Anlegung  von  Dampfkesseln.
  S.  168.

 

 

(Nr.  1914.)  Bekanntmachung,    betreffend  allgemeine  polizeiliche  Bestimmungen  über  die  Anlegung
  von  Dampfkesseln.  Vom  5.  August  1890.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  §.  24  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath
  nachstehende    
Allgemeine  polizeiliche  Bestimmungen  über  die  Anlegung
von  Dampfkesseln  
erlassen.

I.  Bau  der  Dampfeessel.
§. 1.

Die  vom  Feuer  berührten  Wandungen  der  Dampfkessel,  der  Feuerröhren
und  der  Siederöhren  dürfen  nicht  aus  Gußeisen  hergestellt  werden,  sofern  deren
lichte  Weite  bei  cylindrischer  Gestalt  fünfundzwanzig  Centimeter,  bei  Kugelgestalt
dreißig  Centimeter  übersteigt.  

Die  Verwendung  von  Messingblech  ist  nur  für  Feuerröhren,  deren  lichte
Weite  zehn  Centimeter  nicht  übersteigt,  gestattet.

§.  2.
Die  um  oder  durch  einen  Dampfkessel  gehenden  Feuerzüge  müssen  an  ihrer

höchsten  Stelle  in  einem  Abstand  von  mindestens  zehn  Centimeter  unter  dem  festgesetzten

  niedrigsten  Wasserspiegel  des  Kessels  liegen.  Dieser  Minimalabstand  muß
für  Kessel  auf  Fluß-  und  Landseeschiffen  bei  einem  Neigungswinkel  der  Schiffsbreite
  gegen  die  Horizontalebene  von  vier  Grad,  für  Kessel  auf  Seeschiffen  bei  einem
Neigungswinkel  von  acht  Grad  noch  gewahrt  sein.

Diese  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung  auf  Dampfkessel,  welche  aus
Siederöhren  von  weniger  als  zehn  Centimeter  Weite  bestehen,  sowie  auf  solche
Feuerzüge,  in  welchen  ein  Erglühen  des  mit  dem  Dampfraum  in  Berührung
stehenden  Theiles  der  Wandungen  nicht  zu  befürchten  ist.  Die  Gefahr  des  Er-Reichs-Gesetzbl.

  1890.  39
Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  August  1890.

Kesselwandungen.

Feuerzüge.