Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Vorübergehende  Bestimmungen.

#  5.

Für  die  nächste  Wahl  der  Mitglieder  zum  Bezirksausschusse  kommen  die
nachstehenden  Vorschriften  zur  Anwendung:

Die  Behufs  der  Wahlen  der  dermaligen  Mitglieder  zum  Landtage  nach
dem  Gesetze  vom  6.  April  1852  aufgestellten  bezüglich  berichtigten  Listen  derjenigen
  Wahlberechtigten,  welche  entweder  aus  inländischem  Grundeigenthume
oder  aus  anderen  Quellen,  als  dem  Grundbesitze,  ein  jährliches  Einkommen  von
mindestens  Eintausend  Thalern  beziehen  (G.S.  42,  43,  50,  51  des  Gesetzes  vom
6.  April  1852),  werden  den  nach  §F.  1,  nà  und  b  des  gegenwärtigen  Gesetzes
vorzunehmenden  Wahlen  zum  Bezirksausschusse  zum  Grunde  gelegt;  Anträge
auf  Berichtigung  derselben  sind  binnen  einer  achttägigen,  vom  Tage  der  Publikation
  dieses  Gesetzes  an  laufenden  Frist  bei  dem  Bezirks-Direktor  zu  stellen
und  von  diesem  innerhalb  zwei  Tagen  endgültig  zu  entscheiden.

Zu  den  nach  §.  li#c  des  Gesetzes  zu  bewirkenden  Wahlen  sind  die  für
die  allgemeinen  Wahlen  zum  jetzigen  Landtage  bereits  ernannten  Wahlmänner
kraft  des  Gesetzes  berufen.

Das  Ergebniß  der  Wahl  in  den  anberaumten  Wahl-Terminen  ist  ohne
Rücksicht  auf  die  Zahl  der  Erschienenen  entscheidend;  diejenigen  Wahlberechtigten
  jedoch,  welche  in  den  Wahl  Terminen  ohne  genügende  Entschuldigung  ausbleiben,
  verfallen  ohne  Weiteres  in  eine  Strafe  von  je  fünf  Thalern.

In  den  F.  2  c  gedachten  Fällen  entscheidet  an  der  Stelle  des  Bezirksausschusses
  der  Bezirks-Direktor.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  9.  Mai  1853.

Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Woydenbrugk.  G.  Thon.

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Nachtrag

zu  dem  Gesetze  über  die  Neugestaltung
der  Staatsbehörden  vom  5.  März  1850.