Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Beim Laden und Löschen darf nicht geraucht, auf dem Fahrzeuge und in der Nähe des 
Liegeplatzes auch weder Feuer gemacht, noch offenes Licht gebraucht werden. 
Bei Dunkelheit ist das Laden und Löschen nur mit besonderer Erlaubniß und nur 
unter Beleuchtung mit feststehenden Laternen, die mindestens zwei Meter über dem Arbeits- 
boden angebracht sind, gestattet. 
Bei der Ladung wie beim Löschen dürfen die Körbe und Kübel mit Gefäßen aus 
Glas oder Steinzeug, welche Stosse enthalten, die zu den Klassen II und III der in Ziffer 
I, lit. a. und b. bezeichneten Gegenstände gehören, nicht auf Karren gefahren, noch auf 
Schulter oder auf dem Rücken, sondern nur an den an den genannten Behältern ange- 
brachten Handhaben getragen werden. 
c. Die Beförderung von ätzenden und giftigen Stoffen. 
1. Sollen mit anderen Schiffen, als denen der staatlichen oder staatlich konzessionirten 
Dampfsschifffahrts-Unternehmungen ätzende Stoffe, wie Säuren u. s. w., trans- 
portirt werden, so hat im einzelnen Falle die Polizei= oder Hafenbehörde des 
Einladeortes zu bestimmen, ob diese Stoffe auf besonderen Fahrzeugen zu führen 
sind oder mit anderen Gütern verladen werden dürfen. Gestattet sie die Ver- 
ladung mit andern Gütern, so hat sie zugleich die erforderlichen Vorsichtsmaß- 
regeln anzuordnen, denen sich der Schiffer unterwerfen muß. Ueber die von ihr 
getroffenen Anordnungen ertheilt sie dem Schiffer eine besondere Bescheinigung, 
welche dieser auf Erfordern den Polizei-, Hafen-, Zoll= und Wasserbaubeamten 
vorzeigen muß. 
2. Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes 
Arsenik (Rauschgelb, Auripigment), rothes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt 
(Fliegenstein) dürfen auf dem Bodensee nur dann versandt werden, wenn auf 
jedem Versandtstücke in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oelfarbe die Worte 
„Arsenik (Gift)“ angebracht sind und die Verpackung in nachstehender Weise 
bewirkt worden ist: 
entweder 
a) in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der Fässer mit Ein- 
lagereifen, die Deckel der Kisten mit Reifen oder eisernen Bändern gesichert 
sein, die inneren Fässer oder Kisten von starkem, trockenem Holze gefertigt 
und inwendig mit dichter Leinwand oder ähnlichen dichten Geweben ver- 
klebt sein müssen; 
oder
	        
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