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3) Die neuere Scheidemünze, vom Jahre 1840 an, an Silbergroschen,
halben Silbergroschen, Drei-, Zwei= um Ein-Pfeunigstücken,
nach ihrem Neunwerthe.
Bemerkung. Die sämmtlichen inländischen Münzen,
welche vor dem Jahre 1840 geprägt wurden, sind von
den Großherzoglichen Kassen nicht wieder auszugeben,
sondern behufs der Einschmelzung an die Grohherzogliche
Hauptstaatskasse einzusenden.
II. Den inländischen gleichgestellte Münzen.
a) Im Vierzehen oder Dreißig- Thyhalerfuße, im Fünfundvierzig-(Guldeufuse,
im Vierunnd;wanzigundeinhall
oder im Zweinur funf zigunreinhalb- Guldeufuste
ausgeprägt:
1 Doxppelthaler von sämmtlichen bei dem Münzvertrage vom 24.
Januar 1857 betheiligten Staaten, zu. ......
1 Thalerstück von denselben Staaten
1 Drittel Thalerstück
1 Sechstel Thalerstück . .
Thalerfuße prägenden n Münzvereins -Staaten, jedoch mit
Ausnahme der Kurhessischen, vor dem Jahre 1833
ausgeprägten Ein Drittel und Ein Sechstel-Thaler—
stücke.
b) Im Zwanzig- Csuldenfuße ausgeprägte Münzen der
nach dem Thalerfuße prägenden Münzvereins-Staaten:
12 Drittel Thalerstück zu
Sechstel Dhalerstück zu
No B9 " -
Bemerkung. Dem Wiener Münzvertrage vom 24. Ja
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