Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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3)  Die  neuere  Scheidemünze,  vom  Jahre  1840  an,  an  Silbergroschen,
  halben  Silbergroschen,  Drei-,  Zwei=  um  Ein-Pfeunigstücken,
  nach  ihrem  Neunwerthe.

Bemerkung.  Die  sämmtlichen  inländischen  Münzen,
welche  vor  dem  Jahre  1840  geprägt  wurden,  sind  von
den  Großherzoglichen  Kassen  nicht  wieder  auszugeben,
sondern  behufs  der  Einschmelzung  an  die  Grohherzogliche
  Hauptstaatskasse  einzusenden.

II.  Den  inländischen  gleichgestellte  Münzen.

a)  Im  Vierzehen  oder  Dreißig-  Thyhalerfuße,  im  Fünfundvierzig-(Guldeufuse,
  im  Vierunnd;wanzigundeinhall
  oder  im  Zweinur  funf  zigunreinhalb-  Guldeufuste
  ausgeprägt:

1  Doxppelthaler  von  sämmtlichen  bei  dem  Münzvertrage  vom  24.
Januar  1857  betheiligten  Staaten,  zu.  ......
1  Thalerstück  von  denselben  Staaten
1  Drittel  Thalerstück
1  Sechstel  Thalerstück  .  .
Thalerfuße  prägenden  n  Münzvereins  -Staaten,  jedoch  mit
Ausnahme  der  Kurhessischen,  vor  dem  Jahre  1833
ausgeprägten  Ein  Drittel  und  Ein  Sechstel-Thaler—
stücke.

b)  Im  Zwanzig-  Csuldenfuße  ausgeprägte  Münzen  der
nach  dem  Thalerfuße  prägenden  Münzvereins-Staaten:


12  Drittel  Thalerstück  zu
Sechstel  Dhalerstück  zu

No  B9  "  -
Bemerkung.  Dem  Wiener  Münzvertrage  vom  24.  Ja

von  den  nach  deun

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