Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 5. 
Nr. 21570. 
29 
Bekanntmachung, die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang bei dem Landesversiche— 
rungsamt betreffend. 
KHl. Staatsministerium des Innern. 
Im Namen Seiner Majestät des Rönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, nachstehende Abänderungen der 
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1900, die Formen des Verfahrens und den Ge- 
schäftsgang bei dem K. Landesversicherungsamte betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt 1900 
S. 1255) Allerhöchst zu genehmigen: 
J. 
8 2 der erwähnten Bekanntmachung erhält folgende Fassung: 
„Die wichtigeren Geschäfte des Landesversicherungsamtes werden in Sitzungen 
erledigt, zu welchen die erforderliche Anzahl von Mitgliedern unter Mitteilung 
des Beratungsgegenstandes durch den Vorsitzenden einzuladen sist. Insoweit in 
den nachstehenden §§ 8 und 29 nicht anders bestimmt ist, sollen bei den Sitzungen 
außer dem Vorsitzenden regelmäßig mindestens 2 weitere ständige Mitglieder des 
Landesversicherungsamtes sowie je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten 
anwesend sein. Die Entscheidung ist durch die Anwesenheit von mindestens drei 
Mitgliedern (des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters sowie je eines Vertreters 
der Arbeitgeber und der Versicherten) bedingt. 
Die Erledigung der übrigen Geschäfte erfolgt je nach Bestimmung des Vor- 
sitzenden entweder durch diesen selbst oder unter seiner Mitzeichnung durch ein 
anderes ständiges Mitglied im Wege einfacher Verfügung.“ 
II. 
Die Paragraphen 22 und 23 werden als § 4a und S§4b nach dem 84 eingeschaltet. 
§ 9 
III. 
Abs. I erhält folgenden Wortlaut: 
„Der Vorsitzende setzt die Reihenfolge fest, in welcher die nicht ständigen 
Mitglieder des Landesversicherungsamtes und deren Stellvertreter zu den Sitzungen 
einberufen werden.“ 
IV. 
Die §§ 24 —27 erhalten die Nummern 22—25. 
Nach diesen Paragraphen sind folgende Bestimmungen einzuschalten:
	        
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