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1. seitens der noch im aktiven Militürdienste befiordkichen Militäranwärter durch Ver-
mittelung der vorgesetzten Militärbehörde;
2. seitens der übrigen Militüranwärter usw. entweder unmittelbar oder durch Ver-
mittelung des heimatlichen Bezirkskommandos, das jede eingehende Bewerbung
sofort der zuständigen Anstellungsbehörde mitteilt.
(2.) Militäranwärter usw. find zu Bewerbungen vor oder nach dem Eintritt der Stellen-
erledigung so lange berechtigt, bis sie eine etatsmäßige Stelle erlangt und angetreten haben,
mit der Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung verbunden ist.
Bewerbungen um Stellen, die nur im Wege des Anfrückens zu erlangen sind, werden jedoch
hierdurch nicht ansgeschlossen.
§ 11.
(1I.) Über die Bewerbungen um noch nicht erledigte Stellen haben die Kommunal= usw.
Behörden Verzeichnisse nach Anlage G der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei-
und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und
Inhabern des Anstellungsscheins anzulegen, in welche die Stellenanwärter nach dem Tage
des Eingunges der ersten Meldung eingetragen werden. War die Befähigung noch durch
eine Prüfung (Vorprüfung) nachzuweifen, so kann die Eintragung auch nach dem Tage des
Bestehens der Prüfung erfolgen.
(2.) Bei der Besetzung erledigter Stellen sind unter sonst gleichen Verhältnissen Unter-
offiziere, die mindestens acht Jahre im Heere oder in der Marine aktiv gedient haben, in erster
Linie zu berücksichtigen.
(3.) Bewerbungen um noch nicht freigewordene Stellen sind alljährlich zum 1. Dezember
zu erneuern, widrigenfalls sie als erloschen gelten.
(4.) Die als Stellenanwärter für den Unterbeamtendienst vorgemerkten Inhaber des
Anstellungsscheins bilden eine besondere Anwärterklasse. Sie dürfen nur daun einberufen
werden, wenn keine Militäranwärter vorgemerkt sind oder wenn sich keiner der vorgemerkten
zivilversorgungsberechtigten Stellenanwärter zur Annahme der zu besetzenden Stelle (Unter-
beamtenstelle) bereit findet.
(5.) Stellenanwärter, die an Stelle des Zivilversorgungsscheins nachträglich die Zivil-
versorgungsentschädigung oder die einmalige Geldabfsindung wählen, haben hiervon die An-
stellungsbehörden, bei denen sie vorgemerkt sind, in Kenntnis zu setzen und sind in den Be-
werberverzeichnissen zu streichen. Im Falle der Wiederwahl des Zivilversorgungsscheins oder
der Wiedererstattung der einmaligen Geldabfindung werden sie auf Antrag mit dem Tage
des Einganges der neuen Meldung wieder in das Bewerberverzeichnis eingetragen, voraus-
gesetzt, daß sie dannm noch die nötige Befähigung besitzen.