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Aulage 1.D
Bedingungen
für die Zuteilung eines Kennzeichens für Kraftfahrzeuge zu Probefahrten.
1. Über jede zugewiesene Nummer ist eine Liste zu führen, in welcher fortlaufend für
jeden Tag und zwar beim Beginn der Fahrt genaue Angaben darüber zu machen sind, zu
welcher Zeit (genau nach Stunden und Minuten) und an welchen Fahrzeugen die Nummer
auf öffentlicher Straße zur Verwendung gelangt und wer der Führer sowie die Insassen
des Fahrzeugs sind. Ist die Nummer an einem Tage überhaupt nicht verwendet worden,
so ist dies in der Liste zu vermerken.
2. Die Listen sind stets auf dem Laufenden zu erhalten. Die Eintragungen darin
müssen deutlich und leserlich mit Tinte gemacht werden, Rasuren dürfen in den Listen nicht
vorgenommen werden. «
3. Für die Richtigkeit der in den Listen enthaltenen Angaben haftet die Firma.
4. Die Firma hat dafür zu sorgen, daß die Listen während der gewöhnlichen Geschäfts-
stunden den Polizei= und Steuerbeamten auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden
können. Auf Erfordern der Polizeibehörde oder der Steuerbehörde sind die Listen an diese
Behörde einzureichen. Bis zur Rückgabe der Listen sind Ersatzlisten zu führen, die wie die
Urlisten zu behandeln sind.
5. Die Firma hat der Polizeibehörde und der Steuerbehörde umgehend mitzuteilen,
wo die Listen aufbewahrt werden und einzusehen sind.
6. Die Listen sind am Ende eines Jahres abzuschließen; sie müssen alsdann noch
mindestens ein Jahr lang aufbewahrt und in gleicher Weise den Polizei= oder Steuerbeamten
auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt bezw. an die Polizeibehörde oder an die Steuerbehörde
eingereicht werden.
7. Will die Firma von der Erlaubnis zur Verwendung der zugewiesenen Nummer keinen
Gebrauch mehr machen oder wird ihr die Erlaubnis wieder entzogen, so sind die aus-
gestellten Bescheinigungen (8§ 5 der oberpolizeilichen Vorschriften vom 17. September 1906)
umgehend an die Polizeibehörde zurückzugeben und die Nummertafel behufs Entfernung des
Stempels (§ 8 a. a. O.) sofort der Polizeibehörde vorzulegen. Ein gleiches hat bei Auf-
gabe oder Verlegung des Geschäfts nach außerhalb zu geschehen.
8. Der Verlust eines Kennzeichens ist sofort der Polizeibehörde anzuzeigen. Es be-
steht in solchem Falle kein Anspruch auf Beibehaltung derselben Nummer.
9. Nur die polizeilich abgestempelten Kennzeichen dürfen verwendet werden. Im Falle
einer Erneuerung des Anstrichs sind dieselben vorher, soweit es möglich ist, behufs Beseiti-